Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Regierungs-Blatt

Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.

 

 

 

Nummer  30.  Weimar.  31.  Dezember  1896.

 

 

 

Inhalt:  Ministerial-Verordnung,  betr.  Maßregeln  zur  Verhinderung  der  Weiterverbreitung  der  Maul-  und  Klauenseuche,
  sowie  einiger  anderer  Viehseuchen,  Seite  241.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Ausdehnung
des  Geschäftsbetriebs  der  Trödler  auf  den  Kleinhandel  in  Garnabfällen  oder  Dräumen  von  Seide,  Chinagras,
  Wolle,  Baumwolle  und  dergl.,  Seite  246.  —  Ministerial.  Bekanntmachung,  betr.  die  Gültigkeit  der  von
den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  ausgestellten  Rad.  Fahrkarten  in  der  Preußischen  Provinz  Sachsen,  im
Bayerischen  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg  sowie  im  Fürstenthum  Schwarzburg--Rudolstadt,
Seite  247.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Bestimmungen  über  Aufbewahrung  und
Abgabe  des  Tuberculimum  Kochiüi,  Seite  247.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  des  Expropriations-Kommissars
  für  die  Enteignung  der  zur  Vergrößerung  des  Bahnhofes  Wünschendorf  erforderlichen
Grundstücke,  Seite  248.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  die  Arzueitaxe  für  1897,  Seite  248.  —
Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Ersten  Deutschen  Kautions-  und  Allgemeinen
  Versicherungs-Anstalt  „Fickes“  in  Berlin,  Seite  249.  —  Ministerial-Bekanntmachung,  betr.  Wechsel
in  der  Hauptagentur  der  Allgemeinen  Renten-Anstalt  in  Stuttgart,  Seite  249.  —  Inhalts-Verzeichniß  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  249.  250.

 

Ministerial-Verordnung.

I135]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  mit  Rücksicht  auf  das  in  letzter  Zeit  verstärkte  Umsichgreifen  der  Maulund
  Klauenseuche  sowie  einiger  anderer  Viehseuchen  in  Gemäßheit  des  §  2
des  Reichs-Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen

vom  esn,  Reichs-Gesetzblatt  S.  409,  und  des  §  1  der  Justruktion  des

Bundesrathes  zur  Ausführung  der  §§  19—29  des  erwähnten  Reichs-Gesetzes,
vom  30.  Mai  1895,  Reichs-Gesetzblatt  S.  357f  g.,  in  Verbindung  mit  den
§8  1  und  5  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsviehseuchen-Gesetz  vom
17.  April  1889,  S.  79fg.  des  Regierungs-Blattes  „bis  auf  Weiteres“
Folgendes  hiermit  verordnet:

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