Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 24. April 1896. 
Inhalt: Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach betreffend, vom 
17. April 1896, Seite 33. — Verordnung über die Abgrenzung der Wahlbezirke für die allgemeinen Wahlen 
der Landtags--Abgeordneten, vom 17. April 1896, Seite 49. — Gesetz, betreffend die Zusammensetzung der 
Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben, vom 17. April 1896, Seite 57. 
  
  
  
  
  
  
  
  
134 Gesetz, die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach 
betreffend, vom 17. April 1896. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen über die Wahl der Landtags-Abgeordneten im Großherzogthume 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
I. Von der Zusammensetzung des Landtags. 
§ 1. 
Der Landtag des Großherzogthums besteht aus dreiunddreißig Abgeordneten. 
§ 2. 
Dieselben gehen aus folgenden Wahlen hervor: 
a) fünf aus der Wahl der größeren Grundbesitzer (8 7), 
b) fünf aus der Wahl der übrigen Höchstbesteuerten (8 8), 
c) dreiundzwanzig aus allgemeinen Wahlen im Großherzogthume. 
1896 8
	        
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