Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 4. Juni 1896. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Bundesraths über den 
Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom 4. März 1896, vom 27. Mai 1896, Seite 81. — Inhalts- 
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 86. 
  
  
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(50) Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehend abgedruckten 
Vorschriften des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien 
— Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 Nr. 6 des Reichs- 
Gesetzblatts — hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im 
Großherzogthum bringt, verordnet es zur Ausführung derselben Folgendes: 
1. Unter der Bezeichnung 
untere Verwaltungsbehörde 
in den Fällen der Ziffern 1 3 und IV2 der Bekanntmachung ist der 
Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde zu verstehen. 
2. Die Abstempelung der durch Ziffer 1 4a der Bekanntmachung vor- 
geschriebenen Kalendertafel ist von dem Gemeindevorstand unentgeltlich 
vorzunehmen. 
3. In denjenigen Betrieben, die den Vorschriften der Ziffer I der Be- 
kanntmachung unterfallen, hat der Gemeindevorstand halbjährlich min- 
destens eine Revision vorzunehmen. Befreit von diesen Revisionen 
bleiben diejenigen Betriebe, auf welche die in Ziffer IV der Bekannt- 
machung geordneten Voraussetzungen zutreffen. 
1896 17
	        
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