Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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geber zu haften. Der Haftpflichtige ist zu entsprechenden Lohnabzügen be— 
rechtigt. 
8 80. 
Wer Verpflichtungen zur Zahlung von Schuldzinsen, sowie Verpflichtungen 
und Lasten der im § 9 Absatz 1 bezeichneten Art anmeldet (§88§ 12 bis 14 a), 
welche überhaupt nicht, oder in niedrigerem Betrage, als angegeben, bestehen, 
hat die hinterzogene Stener nachzuzahlen und je nach Beschaffenheit des Falles 
den ein= bis sechzehnfachen Betrag der hinterzogenen Steuer als Strafe zu 
erlegen. 
Wenn die Unrichtigkeit der Anumeldung vor der Feststellung des betreffen- 
den Stenerkapitales ermittelt und hiernach eine Hinterziehung der Stener durch 
dieselbe nicht herbeigeführt worden ist, ist die Strafe unter Zugrundelegung 
eines Halbjahresbetrags der Stener zu bemessen. 
88I. 
Wenn die gänzlich versäumte oder zu niedrig erfolgte Anmeldung mit 
den zur Nachsteuerberechnung erforderlichen Angaben von dem Anmeldungs— 
pflichtigen selbst nachgeholt oder berichtigt wird oder eine unrichtige Anmeldung 
von Schuldzinsen, Verpflichtungen und Lasten der im 89 Absatz 1 bezeichneten 
Art von dem betreffenden Steuerpflichtigen selbst berichtigt wird, ehe eine An— 
zeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, tritt eine Be— 
strafung wegen Steuerhinterziehung nicht ein. 
883. 
Wer wissentlich in der Steuererklärung (8§8§ 41 ff.) oder bei Beantwortung 
der von zuständiger Stelle (§§ 41 ff. und 59 a) an ihn gerichteten Fragen 
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der 
von ihm zu vertretenden Stenerpflichtigen unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Stener zu führen, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
hat die hinterzogene Steuer nachzuzahlen und wird, wenn eine Verkürzung des 
Staates stattgefunden hat, mit dem vier= bis sechzehnfachen Betrage der Ver-
	        
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