Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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meldung von Schuldzinsen oder anderen abzugsfähigen Lasten (§§ 12—1 4a) 
dem Rechnungsamte anzuzeigen. 
Artikel II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Jannar 1899 an in Kraft. 
Artikel IV. 
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Ge- 
setzes vom 10. September 1883, wie er sich aus den in den Artikeln 1I—III 
festgestellten Aenderungen ergiebt, unter sachgemäßer Abänderung des § 91 
unter dem Ausfertigungstage dieses Gesetzes in entsprechender Wortfassung und 
mit der Bezeichnung als „Einkommensteuer-Gesetz“ durch das Regierungs- 
Blatt bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg am 2. Juni 1897. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
 
	        
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