Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

120

III.  Allgemeine  Schätzungsvorschriften.

§  51.

Die  Schätzung  zur  zweiten  und  dritten  Abtheilung  der  Stenerrolle  hat
für  die  verschiedenen  Quellen  des  zu  jeder  dieser  Abtheilungen  gehörigen  Einkommens
  mittels  besonderen  Ansatzes  zu  erfolgen.

Die  Schätzungssumme  eines  jeden  Stenerpflichtigen,  welche  zu  einer  jeden
Abtheilung  mit  vollen  Mark  einzustellen  ist,  muß,  wenn  sie  nicht  mit  dem
niedrigsten  Satze  von  fünf  Mark  erfolgt,  mit  Zehn  theilbar  sein.

Hausfrauen,  Töchter  und  unter  18  Jahre  alte  Söhne,  welche  keinen
selbständigen  Erwerb  haben,  aber  das  Einkommen  des  Familienhauptes  durch
Erwerb  erhöhen,  sind  nicht  besonders  zu  schätzen,  aber  bei  der  Schätzung  des
Familienhauptes  zu  berücksichtigen.

52.

Die  Schätzung  desjenigen  Einkommens  aus  Grund  und  Boden,  aus
Gebäuden  und  aus  Gewerbebetrieb,  rücksichtlich  dessen  die  Steuerpflicht  nach
§  14  an  einem  anderen  Orte,  als  demjenigen  der  Schätzung  zu  erfüllen  ist,
erfolgt  in  einem  besonderen  Anhange.

IV.  Vorschriften  für  die  Schätzung  der  einzelnen
Arten  des  Einkommens.

1.  Schätzung  des  Einkommens  aus  Grundvermögen.

8  53.

Bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  Grundvermögen  (8  12  Ziffer  1)
sind  die  Reinerträge  der  dem  Steuerpflichtigen  eigenthümlich  gehörigen  oder  in
seiner  Nutznießung  befindlichen,  in  der  Flur  des  Ortes  gelegenen  Grundstücke
beziehungsweise  der  ihm  an  solchen  zustehenden  dinglichen  Berechtigungen  zu
Grunde  zu  legen.

Für  die  Berechnung  des  Einkommens  aus  verpachteten  oder  vermietheten
Grundstücken  ist  der  jeweilige  Pacht-  oder  Miethsertrag  unter  Hinzurechnung
des  Werthes  etwaiger  Natural-  oder  sonstiger  Nebenleistungen  sowie  der  dem
Verpachter  beziehungsweise  Vermiether  vorbehaltenen  Nutzungen,  andererseits
unter  Abrechnung  der  demselben  obliegenden  Lasten  maßgebend.