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in allen übrigen Fällen dagegen bei dem Bezirksdirektor, in dessen
Bezirke die Zuwiderhandlung begangen worden ist, zu erstatten.
Die bei dem Amtsanwalt bezw. der Staatsanwaltschaft oder dem Amts—
gericht erstatteten Anzeigen — mit Ausnahme derjenigen wegen Zuwiderhand—
lungen gegen die Vorschriften der §§ 7, 17 und 21 des Gesetzes — sind
nach vorheriger Vernehmung des Beschuldigten über seine persönlichen Ver-
hältnisse, den Umfang seines Geschäftsbetriebes und die ihm beigemessene
Zuwiderhandlung unmittelbar an das Ministerialdepartement der Finanzen
behufs Feststellung der vorenthaltenen Steuer einzusenden.
In denjenigen Fällen, in welchen Anzeigen bei dem Bezirksdirektor ein-
gereicht sind, hat derselbe die zur Klarstellung des Thatbestandes und zur
Bemessung des Steuersatzes etwa noch erforderlichen Erörterungen vorzunehmen
und deren Ergebniß dem Ministerialdepartement der Finanzen behufs Fest-
stellung der Nachsteuer mit Vorschlag des Stenersatzes und zur Entschließung
wegen vorläufiger Festsetzung der Strafe vorzulegen.
Die vom Ministerialdepartement der Finanzen vorläufig festgesetzte Geld-
strafe, ingleichen Nachstener und Kosten sind dem Beschuldigten durch den
Bezirksdirektor unter Bestimmung einer Zahlungsfrist von einer Woche anzu-
fordern. Im Zahlungsfalle ist die Geldstrafe in der Kostenrechnung der Kasse-
verwaltung des Bezirksdirektors zu vereinnahmen, die Nachstener aber nach
Maßgabe der Vorschriften des § 17 zu verrechnen. Dafern die Zahlung der
Geldstrafe nicht erfolgt, ist die Untersuchung jedenfalls rechtzeitig vor dem Ein-
tritte der Verjährung der Strafverfolgung an den Amtsanwalt bezw. die Staats-
anwaltschaft zur weiteren Verfolgung abzugeben, wogegen wegen Beiziehung der
Nachsteuer und der Verläge nach den darüber von dem Ministerialdepartement
der Finanzen ertheilten bezw. etwa noch zu ertheilenden Anweisungen zu ver-
fahren ist.
Weimar am 20. Dezember 1897.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
v. Groß. Rothe.