Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 8. Weimar. 10. April 1897. 
Inhalt: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren 
vom 2. April 1890, Seite 27. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes Über die 
Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren, Seite 29. — Ausführungs-Verordnung vom 2. April 1897 
zu dem Gesetze vom 17. März 1897 die Unfallversicherungen der Feuerwehren betr., Seite 35. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit 
und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, Seite 40. 
  
  
  
(36. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder 
der Feuerwehren vom 2. April 1890. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuer- 
wehren vom 2. April 1890 (Reg.-Bl. S. 76) wird in nachstehender Weise 
abgeändert. 
J. 
In § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „der bei dem Feuerwehrdienste 
innerhalb“ einzuschalten „und außerhalb" 
1897 8
	        
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