Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 8. Weimar. 10. April 1897.
Inhalt: Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren
vom 2. April 1890, Seite 27. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Redaktion des Gesetzes Über die
Unfallversicherung der Mitglieder der Feuerwehren, Seite 29. — Ausführungs-Verordnung vom 2. April 1897
zu dem Gesetze vom 17. März 1897 die Unfallversicherungen der Feuerwehren betr., Seite 35. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel, sowie die Beschaffenheit
und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, Seite 40.
(36. Gesetz über die Abänderung des Gesetzes, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder
der Feuerwehren vom 2. April 1890.
Wir Carl Alexrander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt:
Artikel 1.
Das Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der Mitglieder der Feuer-
wehren vom 2. April 1890 (Reg.-Bl. S. 76) wird in nachstehender Weise
abgeändert.
J.
In § 1 Abs. 1 ist nach den Worten „der bei dem Feuerwehrdienste
innerhalb“ einzuschalten „und außerhalb"
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