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83.
Die Rente beträgt:
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 665/3%
des nach § 2 zu Grunde zu legenden Einkommens,
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen
Bruchtheil der Rente unter a), welcher nach dem Maße der verbliebenen
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
84.
Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten:
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach § 2 der
Berechnung der Rente zu Grunde zu legenden Einkommens, jedoch
mindestens 30 J7.
2. eine den Hinterbliebenen des Getödeten vom Todestage an zu gewährende
Rente.
Dieselbe beträgt:
a) Für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver-
heirathung 20 Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu
dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 15 Prozent und wenn das
Kind auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des in §#2 bezeich-
neten Einkommens.
Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 60 Pro-
zent dieses Einkommens nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Be-
trag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei-
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst
nach dem Unfalle geschlossen worden ist.
b) Für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Be-
dürftigkeit 20 Prozent des in § 2 gedachten Einkommens.
Wenn mehrere der unter b) benannten Berechtigten vorhanden sind,
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.