Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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83. 
Die Rente beträgt: 
a) im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben 665/3% 
des nach § 2 zu Grunde zu legenden Einkommens, 
b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a), welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
84. 
Im Falle der Tödtung ist als Schadenersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach § 2 der 
Berechnung der Rente zu Grunde zu legenden Einkommens, jedoch 
mindestens 30 J7. 
2. eine den Hinterbliebenen des Getödeten vom Todestage an zu gewährende 
Rente. 
Dieselbe beträgt: 
a) Für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederver- 
heirathung 20 Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu 
dessen zurückgelegtem 15. Lebensjahre 15 Prozent und wenn das 
Kind auch mutterlos ist oder wird, 20 Prozent des in §#2 bezeich- 
neten Einkommens. 
Die Renten der Wittwe und der Kinder dürfen zusammen 60 Pro- 
zent dieses Einkommens nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Be- 
trag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei- 
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst 
nach dem Unfalle geschlossen worden ist. 
b) Für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Be- 
dürftigkeit 20 Prozent des in § 2 gedachten Einkommens. 
Wenn mehrere der unter b) benannten Berechtigten vorhanden sind, 
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
	        
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