Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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quantitativen Analyse mit Einschluß der organischen Elementaranalyse; dazu eine eingehendere 
Kenntniß der Grundlehren der Krystallographie. 
§ 25. 
Votanik und Zoologie. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Botanik und Zoologie nach- 
weisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Eine auf eigener Anschauung beruhende Kenntniß der häufiger 
vorkommenden Pflanzen und Thiere aus der Heimat und besonders charakteristischer Formen aus 
fremden Ländern; Bekanntschaft mit der Anatomie und den Grundlehren der Physiologie des 
menschlichen Körpers unter Berücksichtigung der Gesundheitspflege; Ueberblick über die Systematik 
des Pflanzen= und Thierreiches; Kenntniß der wichtigsten natürlichen Familien, auch einiger Ver- 
treter der niederen Pflanzenwelt, sowie der wichtigsten Ordnungen der Wirbel= und Gliederthiere, 
auch einzelner Vertreter der übrigen Thierwelt, und ihrer geographischen Verbreitung; Bekannt- 
schaft mit den Grundlehren der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Einblick 
in den Bau und das Leben der Thiere; dazu einige Uebung im Zeichnen von Pflanzen und 
Thierformen; 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit den Lehren der Ana- 
tomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen und Thiere, sowie mit der Systematik des Pflanzen- 
und Thierreiches; umfassendere Kenntniß der Anatomie und Physiologie des Menschen. 
Bemerkung. Die Lehrbefähigung in Botanik und Zoologie ist schon dann für die erste 
Stufe (im Sinne des § 32, 1) zuzuerkennen, wenn der Kandidat nur auf einem der beiden Ge- 
biete die Lehrbefähigung für die erste Stufe, auf dem anderen aber für die zweite Stufe nach- 
gewiesen hat. 
8 26. 
FSchriftliche Fansarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die All- 
gemeine Prüfung aus deren Gebieten (§ 10), die andere für die Fachprüfung aus einem der 
Fächer, in welchen er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nachweisen will. Wünsche des Kan- 
didaten bezüglich der Auswahl der Aufgaben (§ 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen. 
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, aus 
dem der neueren Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher Sprache 
abzufassen. 
3. Für die Fertigstellung der beiden Hausarbeiten wird eine Frist von insgesammt sech- 
zehn Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens beim 
Ablaufe dieser Frist sind die Arbeiten zusammen an den Leiter des Prüfungsausschusses in Rein- 
schrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes be- 
gründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zur Dauer von sechzehn Wochen 
zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig bei dem Leiter des Ausschusses nach- 
zusuchen und bedarf der Genehmigung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Ministerien.
	        
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