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drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens
bei der zuständigen Behörde nicht angebracht wird.
8 23.
Zahlung der Auslagen aus den Verwaltungskassen.
Die Auslagen werden von der Verwaltungskasse der Behörde gezahlt, bei
welcher sie erwachsen sind. Vergleiche auch § 41.
§ 24.
Ersetzt durch § 133 Ziffer I.
§ 25.
Nebengebühren.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren bringt, soweit nicht im
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auch die Ver-
pflichtung zur Entrichtung der Nebengebühren, d. i. der nach diesem Gesetze
(dritter Abschnitt) an einzelne Personen für bestimmte Verrichtungen zu ge-
währenden Gebühren, auch in so weit mit sich, als diese letzteren nicht Aus-
lagen sind (§ 14).
Die Nebengebühren sind auch in gebührenfreien Angelegenheiten von den
Betheiligten zu entrichten, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht ein besonderer Befreiungsgrund
für dieselben eintritt.
Das Verhältniß der Staatskasse zu den im Dienste des Staates stehenden
Personen bleibt hiervon unberührt.
Im Staatsdienste stehende Personen, welche als solche eine Besoldung
oder sonstige ständige Arbeitsvergütung beziehen, erhalten die in diesem Gesetze
bestimmten Nebengebühren, wenn deren Zahlung der Großherzoglichen Familie,
dem Großherzoglichen Kronfiskus, der Staatskasse oder einer anderen aus
dieser unterhaltenen Kasse des Großherzogthums zur Last fällt, nur in so weit,
als ihnen solche ausdrücklich zugewiesen sind.
Ingleichen haben Gemeindebeamte solche Nebengebühren aus der Ge-
meindekasse nur in so weit zu beanspruchen, als nicht ein anderes durch Orts-
statut oder sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist; vergl. auch 8 101
Absatz 2.