Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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30. 
Wahl des höheren Ter niedrigeren Ansatzes. 
Wo das Gesetz für den Ansatz einer Gebühr oder Nebengebühr einen Spiel- 
raum gewährt, ist der Ansatz unter Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierig- 
keit, der Wichtigkeit und des Werthes der Sache und, soweit die Bestimmungen 
des § 94 und des § 95 Ziffer 1 und 11 in Frage kommen, zugleich auch mit 
Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen nach billigem 
Ermessen der Behörden zu bestimmen. 
831. 
Mindestbetrag eines Ansatzes. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr oder Nebengebühr ist zwanzig Pfennig. 
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze. 
Diese Bestimmungen finden auf §§ 125, 129, 130 und 152 keine An- 
wendung. 
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aufgehoben. 
33. 
Nichtabschluß te der Handlungen. 
Kommt eine amtliche Handlung nicht zur vollständigen Ausführung, so sind 
die einzelnen Gebührensätze für bewirkte Ausfertigungen, Niederschriften u. s. w. 
nur zu acht Zehntel zu berechnen. Deren Gesammtbetrag darf aber, wenn 
für die vollendete amtliche Handlung ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben 
sein würde, acht Zehntel dieses Bauschansatzes nicht überschreiten. 
8 34. 
Fortsetzung. 
Unterlassen die Betheiligten, nachdem sie die Thätigkeit einer Behörde in 
Anspruch genommen haben, länger als drei Monate, von der letzten behörd— 
lichen Verfügung an gerechnet, den Abschluß der amtlichen Handlung herbeizu— 
führen, für welche ein Bauschansatz als Gebühr zu erheben sein würde, so ist 
nach der Bestimmung des § 33 zu verfahren. Die solchenfalls erhobenen Ge- 
bühren kommen auf den Bauschansatz der Gebühr für die vollendete amtliche
	        
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