Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Sind  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  von  der  einen  oder  der
andern  Partei  durch  Uebereinkunft  beider  Parteien  übernommen,  so  haftet  jede
Partei  wenigstens  für  die  Hälfte  derselben.  Diese  Haftbarkeit  kann  jedoch  erst
geltend  gemacht  werden,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
  der  Partei,  welche  die  Kosten  übernommen  hat,  erfolglos  geblieben  ist.

Anmerkung:

In  der  Beschwerde-Instanz  in  Kostenangelegenheiten  werden
für  die  Entscheidung  und  das  vorausgegangene  Verfahren  Gebühren
erhoben,  soweit  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen  oder
zurückgewiesen  wird,  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner
zur  Last  fallen.  Insoweit  dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  Gebühren
  nicht  erhoben.  (§  12  Ziffer  6,  vergl.  auch  §  12  Ziffer  17.)

Nimmt  die  Partei,  durch  deren  Antrag  das  Verfahren  veranlaßt  worden
ist,  den  Antrag  zurück,  oder  unterläßt  sie  länger  als  drei  Monate,  von  der
letzten  behördlichen  Verfügung  an  gerechnet,  die  Entscheidung  der  Sache  herbeizuführen,
  so  sind  ihr  die  Kosten  des  Verfahrens  zuzurechnen,  soweit  dieselben
nicht  bereits  einer  andern  Partei  auferlegt  sind.

8  39.
Fortsetzung.
In  Strafsachen  werden  die  Kosten,  welche  dem  verurtheilten  Beschuldigten  zur  Last  fallen,
erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  fällig.  Vergl.  §  96  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes.

Im  Uebrigen  werden  die  Kosten  fällig,  sobald  die  Handlung,  für  welche
sie  berechnet  werden,  vollendet  ist.  Vergleiche  auch  §§  36  und  40.

8  40.
Fortsetzung.

Die  Kosten  für  Abschriften,  Abzeichnungen  und  Auszüge,  welche  nicht  von
Amts  wegen  zu  ertheilen  sind,  hat  der  Antragsteller,  und  zwar  vor  der  Aus—
händigung,  zu  bezahlen.

Die  Anfertigung  kann  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die  Kosten  deckenden
Betrages  abhängig  gemacht  werden.