Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu Protokoll 
ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber einschließlich 
der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind 
a) von einer unteren Verwaltungsbehörde . . . . je 1bis 3Mark, 
1h) von einer höheren Verwaltungsbehördie . .„2„IO,„, 
c) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An- 
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen- 
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim „ 2 „ 15 „ 
In streitigen Gesindesachen (§ 56 der Gesindeordnung vom 11. Ok- 
tober 1899), sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von 
Innungsgenossen (§ 96 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und 
Streitigkeiten der Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach §71 des Reichs- 
gesetzes vom 29. Juli 1890 kann bis auf die Hälfte der in Ziffer 1—4 
normirten Gebührensätze herabgegangen werden. 
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt (außer dem 
Ansatze für das Protokoll) 1. Mark50 Pfennig. 
. Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen ab- 
genommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere Person um 
je 50 Pfennig. 
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung der 
Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Ausübung 
ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen ergl. jedoch 
88 45 und 46) 
von je 30 Mark des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§29) 50 Pfennig; 
bei me Mene von obigem Betrage jedoch 50 Pfennig bis 1 Mark. 
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen solcher 
aktlichen Verhandlungen, welche rückwärts vor t zehn Jahren geschlossen worden sind, 
für jeden Aktenband . . ..60Pfenmg 
Anmerkungen: 
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten 
sind für einen Aktenband zu zählen. 
2. Die Behörde kann von Erhebung der Gebühr absehen, 
wenn das Aufsuchen der aktlichen Verhandlung zur Förderung
	        
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