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4. Entscheidungen, sie mögen besonders ausgefertigt oder nur zu Protokoll
ertheilt werden (letzteren Falles außer dem Protokollansatz, aber einschließlich
der Eröffnung), wenn sie ertheilt sind
a) von einer unteren Verwaltungsbehörde . . . . je 1bis 3Mark,
1h) von einer höheren Verwaltungsbehördie . .„2„IO,„,
c) von der Revisionskommission, soweit es sich nicht um An-
gelegenheiten der Ablösung und Grundstückszusammen-
legung handelt, und von dem Staats-Ministeriim „ 2 „ 15 „
In streitigen Gesindesachen (§ 56 der Gesindeordnung vom 11. Ok-
tober 1899), sowie Streitigkeiten über Aufnahme und Ausschließung von
Innungsgenossen (§ 96 der Gewerbeordnung für das deutsche Reich) und
Streitigkeiten der Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern nach §71 des Reichs-
gesetzes vom 29. Juli 1890 kann bis auf die Hälfte der in Ziffer 1—4
normirten Gebührensätze herabgegangen werden.
5. Abnahme eines Eides oder Angelöbnisses an Eidesstatt (außer dem
Ansatze für das Protokoll) 1. Mark50 Pfennig.
. Wird der Eid oder das Angelöbniß gleichzeitig mehreren Personen ab-
genommen, so erhöht sich die Gebühr für die zweite und weitere Person um
je 50 Pfennig.
6. Auf Antrag Betheiligter vorgenommene obrigkeitliche Feststellung der
Kostenrechnung von Behörden, Beamten, Aerzten und anderen bei Ausübung
ihres Berufes an öffentliche Taxvorschriften gebundenen Personen ergl. jedoch
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von je 30 Mark des Geldbetrages der gestellten Rechnung (§29) 50 Pfennig;
bei me Mene von obigem Betrage jedoch 50 Pfennig bis 1 Mark.
7. Auf Antrag einer Privatperson oder Partei bewirktes Aufsuchen solcher
aktlichen Verhandlungen, welche rückwärts vor t zehn Jahren geschlossen worden sind,
für jeden Aktenband . . ..60Pfenmg
Anmerkungen:
1. Zusammengehörige, durch mehrere Bände fortlaufende Akten
sind für einen Aktenband zu zählen.
2. Die Behörde kann von Erhebung der Gebühr absehen,
wenn das Aufsuchen der aktlichen Verhandlung zur Förderung