Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Schenkungen darf der Vormund aus dem Vermögen des Mündels 
nur dann machen, wenn durch die Schenkung einer sittlichen Pflicht oder 
einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. 
Mündelvermögen in seinen eigenen Nutzen zu verwenden, wird der 
Vormund um so gewisser unterlassen, als er außerdem strafrechtlicher Unter- 
suchung und Bestrafung verfallen und jedenfalls verpflichtet sein würde, 
den verwendeten Betrag alsbald zu erstatten und von der Verwendung an 
bis zur Erstattung mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen. 
86. 
Die Vertretung des Mündels bei der Vornahme von Rechtsgeschäften 
hat in der Weise zu erfolgen, daß der Vormund für den Mündel und auf 
dessen Namen das Rechtsgeschäft vornimmt, und zwar gilt dies ebenso für 
einseitige Rechtsgeschäfte wie für Verträge. 
Soweit zur Vornahme eines einseitigen Rechtsgeschäfts die Ge— 
nehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich 
ist, hat der Vormund sie stets vor Vornahme des Rechtsgeschäfts einzu— 
holen. Ist das Rechtsgeschäft gegenüber einem Anderen vorzunehmen, ins— 
besondere gegenüber einem Andern eine Erklärung abzugeben, so hat der 
Vormund sich die erforderliche Genehmigung in schriftlicher Form er— 
theilen zu lassen. 
Ist zum Abschluß eines Vertrags die Genehmigung des Gegen— 
vormundes oder des Vormundschaftsgerichts erforderlich, so hat der Vor— 
mund die Genehmigung entweder im Voraus einzuholen oder sie beim 
Vertragsabschlusse ausdrücklich vorzubehalten. Im letzteren Falle hat der 
Vormund alsbald die erforderlichen Schritte zur Erlangung der Genehmigung 
zu thun und von der Ertheilung oder Versagung der Genehmigung dem 
andern Vertragschließenden unverzüglich Mittheilung zu machen. Der 
andere Vertragschließende hat das Recht, den Vormund zu einer Erklärung 
darüber aufzufordern, ob die Genehmigung ertheilt sei. In diesem Falle 
wird mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Auf— 
forderung der andere Vertragschließende von allen Verpflichtungen aus dem 
Vertrage frei, wenn nicht vorher der Vormund ihm mittheilt, daß die Ge— 
nehmigung ertheilt sei. 
2. Schenkungen. 
3. Verwendung 
von Mündelver- 
mögen in den 
Nutzen des Vor- 
mundes. 
II. Einzelne 
Akte der Ver- 
waltung. 
1. Vornahme von 
Rechtsgeschäften 
im Namen des 
Mündels.
	        
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