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8 146.
Kostenbeitreibung.
Für die Beibringung der Kosten gelten auch folgende allgemeine Be—
stimmungen:
1. In Fällen, in welchen der Kostenpflichtige eine Geldstrafe zu ent—
richten hat, können mit dieser auch die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise
im Wege der Zwangsvollstreckung (8 495 der Strafprozeßordnung und Art. 1
des Gesetzes vom 16. Dezember 1899) beigetrieben werden.
2. Die Erhebung von Kosten und Kostenvorschüssen durch Postnachnahme
oder Postauftrag ist nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist,
oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus einverstanden erklärt hat.
3. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung der Kostenrechnung
ist, falls der Kostenrückstand dann noch besteht, dessen Zwangsbeitreibung zu
bewirken, soweit nicht von der Behörde in geeigneten Ausnahmefällen weitere
Zahlungsfrist ertheilt wird.
Die Zwangsbeitreibung fälliger Kosten darf schon früher geschehen in Fällen,
in welchen die Verzögerung zur Unbeibringbarkeit der Kosten führen kann.
Zahlungsfristen über zwölf Monate hinaus können nur von dem Staats-
Ministerium ertheilt werden.
8 147.
Verjährung.
(An Stelle der Vorschriften in § 147 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 11. April 1891
treten die Bestimmungen in §§ 21, 22 Nr. 1, 23, 24 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch vom 5. April 1899.)
Diejenigen, durch deren Schuld die rechtzeitige Geltendmachung von Kosten
unterblieb, haften für den daraus entstandenen Schaden.
8 148.
Kostenrückstände am Jahresschlusse.
Vorbehaltlich dieser Haftpflicht dürfen Kostenrückstände je am Jahres—
schlusse in Rechnung geführt werden, wenn bescheinigt wird, daß sie zur Zeit
nicht beibringlich sind und daß hinsichtlich der Reste aus früheren Jahren
gegen die im Bezirke der Kostenhebestelle wohnenden Schuldner bei eigener Zu—
ständigkeit Zwangsbeitreibung verfügt, gegen die übrigen Schuldner die Zwangs—
beitreibung an geeigneter Stelle beantragt worden ist.