Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

282 
8 146. 
Kostenbeitreibung. 
Für die Beibringung der Kosten gelten auch folgende allgemeine Be— 
stimmungen: 
1. In Fällen, in welchen der Kostenpflichtige eine Geldstrafe zu ent— 
richten hat, können mit dieser auch die Kosten des Verfahrens ausnahmsweise 
im Wege der Zwangsvollstreckung (8 495 der Strafprozeßordnung und Art. 1 
des Gesetzes vom 16. Dezember 1899) beigetrieben werden. 
2. Die Erhebung von Kosten und Kostenvorschüssen durch Postnachnahme 
oder Postauftrag ist nur zulässig, wenn die Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist, 
oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit im Voraus einverstanden erklärt hat. 
3. Nach Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung der Kostenrechnung 
ist, falls der Kostenrückstand dann noch besteht, dessen Zwangsbeitreibung zu 
bewirken, soweit nicht von der Behörde in geeigneten Ausnahmefällen weitere 
Zahlungsfrist ertheilt wird. 
Die Zwangsbeitreibung fälliger Kosten darf schon früher geschehen in Fällen, 
in welchen die Verzögerung zur Unbeibringbarkeit der Kosten führen kann. 
Zahlungsfristen über zwölf Monate hinaus können nur von dem Staats- 
Ministerium ertheilt werden. 
8 147. 
Verjährung. 
(An Stelle der Vorschriften in § 147 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 11. April 1891 
treten die Bestimmungen in §§ 21, 22 Nr. 1, 23, 24 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch vom 5. April 1899.) 
Diejenigen, durch deren Schuld die rechtzeitige Geltendmachung von Kosten 
unterblieb, haften für den daraus entstandenen Schaden. 
8 148. 
Kostenrückstände am Jahresschlusse. 
Vorbehaltlich dieser Haftpflicht dürfen Kostenrückstände je am Jahres— 
schlusse in Rechnung geführt werden, wenn bescheinigt wird, daß sie zur Zeit 
nicht beibringlich sind und daß hinsichtlich der Reste aus früheren Jahren 
gegen die im Bezirke der Kostenhebestelle wohnenden Schuldner bei eigener Zu— 
ständigkeit Zwangsbeitreibung verfügt, gegen die übrigen Schuldner die Zwangs— 
beitreibung an geeigneter Stelle beantragt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.