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88.
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen
die Kommissare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen;
e
diese sind durch die betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeure den General-
kommandos zum 15. November jeden Jahres einzureichen.
Den Bezirksdirektoren werden die Kommissare Abschriften der Uebersichten
bezw. Auszüge aus denselben übersenden, welche dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement des Innern, vorzulegen sind.
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk wird das Generalkommando
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, übersenden.
l 9.
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende
Krankheiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Bezirksdirektoren
den Kommissaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen
berichtigen und dem Generalkommando Meldung erstatten.
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in besonders
dringenden Fällen durch das Generalkommando nach Vereinbarung mit dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, angeordnet
werden.
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde.
8 10.
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben
ist die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für das Großherzog—
thum ausgeworfene Zahl von Mobilmachungspferden in natura zu stellen.
§ 11.
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der be-
stimmten Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung ent-
bindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den nenen
Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn