34
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
rc. 2c.
erklären hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung,
welche Unser in Gott ruhender Ahnherr und Vorfahr in der Regierung, der
Großherzog Carl August, Königliche Hoheit, dem Großherzogthume durch das
Grundgesetz vom 5. Mai 1816 ernenert, bestätiget und gesichert, und welche
dessen Nachfolger in der Regierung nach Maßgabe des revidirten Grundgesetzes
vom 15. Oktober 1850 und des dazu erlassenen Nachtrags vom 27. März 187 8
allezeit treulich gewahrt haben, ebenso wie diese Unsere Vorfahren unvergeß-
lichen Angedenkens ihrem ganzen Inhalte nach auch während Unserer Regierung
genau beobachten, aufrechterhalten und beschützen wollen.
Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im §67 des revidirten
Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung des Großherzog-
thums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliche Versicherung Höchsteigen-
händig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken
lassen, auch angeordnet, daß dieselbe im Archive des getreuen Landtages nieder-
gelegt und durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde.
Weimar, den 16. Februar 1901.
Wilhelm Ernst.
Landesfürstliche Erklärung.