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Aufbewahrung fremder Gelder.
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vermöge des Dienstes
in seinen Besitz kommenden fremden Gelder, deren Ablieferung nicht
sogleich erfolgen kann oder soll, getrennt von seinen eigenen Geldern
unter genügendem Verschluß aufzubewahren. Die einzelnen Massen
sind von einander gesondert zu halten und nach der Sache, zu der
sie gehören, unter Beifügung der Nummer des allgemeinen Dienst—
registers zu bezeichnen. ur
Empfangsbescheinigung.
Ueber den Empfang von Geldern, Schriftstücken und anderen
Gegenständen, welche aus Veraulassung eines Dienstgeschäfts in den
Besitz des Gerichtsvollziehers kommen, hat er der Behörde oder der
Privatperson auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen. In
den Fällen des § 50 Abs. 4 und des § 95 Abs. 7 d. Anw. ist die
Bescheinigung auch ohne Verlangen zu ertheilen.
§ 12.
Beurkundung.
1. Bei der Aufnahme von Urkunden haben die Gerichtsvollzieher
neben den besonderen für die einzelnen Arten der Urkunden ge-
troffenen Vorschriften die nachstehenden allgemeinen Regeln zu beachten:
n) Jede Urkunde muß die Zeit und den Ort der Abfassung
enthalten und von dem Gerichtsvollzieher unter Beifügung
seiner Amtseigenschaft (Gerichtsvollzieher) und seines amt-
lichen Wohnsitzes unterschrieben werden.
Die Urkunden sollen dentlich und bestimmt abgefaßt und
leserlich geschrieben sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder
einer anderen Trockenschrift ist unstatthaft, dagegen die Ver-
wendung von Stempeln außer für Unterschriften zulässig.
#) Die Urkunden (Urschriften wie Abschriften) sind ohne Lücken
anzufertigen. Radirungen sind untersagt. Etwa nöthige
Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das
Durchstrichene noch leserlich bleibt. Werden Formulare ver-
wendet, so sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischen-
räume, insoweit sie durch die erforderlichen Eintragungen
nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch
Striche ungeeignet zu machen.
4) In dem Protokoll über ein Geschäft, welches nach Verhältniß
der verwendeten Zeit vergütet wird, ist deren Dauer anzu-
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