Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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8 10. 
Aufbewahrung fremder Gelder. 
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die vermöge des Dienstes 
in seinen Besitz kommenden fremden Gelder, deren Ablieferung nicht 
sogleich erfolgen kann oder soll, getrennt von seinen eigenen Geldern 
unter genügendem Verschluß aufzubewahren. Die einzelnen Massen 
sind von einander gesondert zu halten und nach der Sache, zu der 
sie gehören, unter Beifügung der Nummer des allgemeinen Dienst— 
registers zu bezeichnen. ur 
Empfangsbescheinigung. 
Ueber den Empfang von Geldern, Schriftstücken und anderen 
Gegenständen, welche aus Veraulassung eines Dienstgeschäfts in den 
Besitz des Gerichtsvollziehers kommen, hat er der Behörde oder der 
Privatperson auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen. In 
den Fällen des § 50 Abs. 4 und des § 95 Abs. 7 d. Anw. ist die 
Bescheinigung auch ohne Verlangen zu ertheilen. 
§ 12. 
Beurkundung. 
1. Bei der Aufnahme von Urkunden haben die Gerichtsvollzieher 
neben den besonderen für die einzelnen Arten der Urkunden ge- 
troffenen Vorschriften die nachstehenden allgemeinen Regeln zu beachten: 
n) Jede Urkunde muß die Zeit und den Ort der Abfassung 
enthalten und von dem Gerichtsvollzieher unter Beifügung 
seiner Amtseigenschaft (Gerichtsvollzieher) und seines amt- 
lichen Wohnsitzes unterschrieben werden. 
Die Urkunden sollen dentlich und bestimmt abgefaßt und 
leserlich geschrieben sein. Der Gebrauch der Bleischrift oder 
einer anderen Trockenschrift ist unstatthaft, dagegen die Ver- 
wendung von Stempeln außer für Unterschriften zulässig. 
#) Die Urkunden (Urschriften wie Abschriften) sind ohne Lücken 
anzufertigen. Radirungen sind untersagt. Etwa nöthige 
Durchstreichungen müssen in der Art geschehen, daß das 
Durchstrichene noch leserlich bleibt. Werden Formulare ver- 
wendet, so sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischen- 
räume, insoweit sie durch die erforderlichen Eintragungen 
nicht ausgefüllt werden, zu weiteren Eintragungen durch 
Striche ungeeignet zu machen. 
4) In dem Protokoll über ein Geschäft, welches nach Verhältniß 
der verwendeten Zeit vergütet wird, ist deren Dauer anzu- 
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