Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

Begierungs-latt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 11. Weimar. 
  
29. März 1902. 
  
Inhalt: Jweites Nachtragsgesetz vom 26. März 1902, zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897, Seite 65. — 
Ministerial-Verordnung, betr. die Anstellung von Lehrerinnen im Volksschuldienst des Großherzogthums, 
deren Besoldung und Pensionirung, Seite 67. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Erhöhung des Gesammt- 
bestands der aufzunehmenden Anlehen der Grohherzoglichen bandeskreditkchte, Seite 71. — Ministerial- 
Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 72. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs- 
Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 72. 
  
I 33 Zweites Nachtragsgesetz vom 26. März 1902, zum Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
J. 
Hinter § 6 wird eingefügt: 
§ 6a. 
Das Einkommen der einem Haushalte angehörigen Familienglieder ist behufs 
der Steuerveranlagung dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes zuzurechnen. 
1902 13