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V.
In 8 83 wird folgende Bestimmung als Absatz 1 vorangestellt:
Für denjenigen Steuerbetrag, der auf das dem Haushaltungsvorstande
nach § 6u# zugerechnete Einkommen der Frau entfällt, haften die Eheleute als
Gesammtschuldner, die Frau jedoch nur insoweit, als sie bei besonderer Ver-
anlagung Steuern zu entrichten haben würde.
VI.
Das gegenwärtige Gesetz tritt hinsichtlich der Bestimmungen unter Ziffer
III und IV mit dem Tage seiner Verkündung, im Uebrigen mit dem 1. Januar
1903 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 26. März 1902.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
Ministerial-Verordnung,
betreffend die Anstellung von Lehreriunen im Volksschuldienst des Großherzog-
thums, deren Besoldung und Pensionirung.
[34|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Ausführung des § 44 des Gesetzes über das Volksschulwesen im
Großherzogthum Sachsen vom 24. Juni 1874 auf Grund des § 67 dieses
Gesetzes verordnet, was folgt:
A. Anstellung von Lehrerinnen.
. 81.
Lehrerinnen, welche im Volksschuldienst des Großherzogthums angestellt
werden wollen, haben ihre Bewerbungsgesuche unter Einsendung ihrer Zeug—
nisse und eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes bei der obersten Schulbehörde
einzureichen, welche über ihre Verwendung Entschließung faßt.
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