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Anerkennung unehelicher Kinder.
Nach § 25 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 darf die Anerkennung eines unehelichen Kindes
in das Geburtsregister nur eingetragen werden, wenn sie entweder vor dem Standesbeamten oder
in einer gerichtlich oder notariell ausgenommenen Urkunde erklärt ist. In dieser Beziehung ist
folgendes zu beachten:
I. Wird dem Standesbeamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher die Anerkennung ausgesprochen ist, vor-
gelegt, so hat er auf Antrag eines Beteiligten einen Randvermerk zum Geburtseintrag zu
bringen, z. B.
* „Laut vorgelegter Urkunde des Amtsgerichts N. vom 17. Januar 1900 hat der
Maurergesell Joh. Gottfr. Meyer in Ulrichshalben seine Vaterschaft zu dem neben-
stehend eingetragenen Kind namens Karl Weise anerkannt.
N. den
Der Standesbeamte.
N. 7
Zu den Beteiligten, welche den Antrag auf die Beischreibung eines Randvermerks stellen
können, gehören namentlich der Vater des unehelichen Kindes, die Mutter, der Vormund oder ein
sonstiger Vertreter des Kindes, das Kind selbst, sobald es geschäftsfähig geworden ist, d. h. das
siebente Lebensjahr vollendet hat. Vom Vater des unehelichen Kindes braucht der Antrag nicht
ausdrücklich gestellt zu werden, vielmehr gilt die Anerkennungserklärung, wenn nicht das Gegen-
teil erklärt wird, zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks am Rande des über den
Geburtsfall aufgenommenen Eintrags (Vorschriften des Bundesrats § 15 Absatz 2 Satz 1).
II. Wird die Anerkennung vor dem Standesbeamten selbst erklärt, so ist sie ent-
weder im Geburtsregister, oder, wenn sie bei der Eheschließung der Mutter mit dem außerehelichen
Vater erfolgt, im Heiratsregister zu beurkunden.
Darnach sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Die Anerkennung erfolgt gleichzeitig mit der Geburtsanzeige und zwar so, daß der
Anerkennende diese selbst erstattet. In diesem Falle ist die Anerkennungserklärung an
den Schluß des Eintrags etwa in folgender Form zu bringen:
„Der Anzeiger erklärt, daß er bei der Niederkunft der pp. zugegen gewesen
sei und daß er seine Vaterschaft zu dem Kinde anerkenne.“
Wenn dagegen der Anerkennende nur bei der Anzeige der Geburt gegenwärtig
war, so hat sich der Standesbeamte nach dem Mustereintrage A. 3 zu den Vorschriften
des Bundesrats zu richten.
2. Erfolgt die Anerkennung nachträglich nach der Geburtsanzeige, aber vor der
Eheschließung, so ist die Erklärung in Protokollform an den Rand des Geburts-
eintrags zu schreiben, z. B.
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