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8194.
Verwandtschaft und Schwägerschaft.
Soweit in den neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Gesetzen an die Ver—
wandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürger—
lichen Gesetzbuchs über die Verwandtschaft oder Schwägerschaft Anwendung.
8 195.
Erteilung der Ehelichkeitserklärung.
Die Ehelichkeitserklärung nach § 1723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom Staatsministerium
erteilt.