Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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Verwandtschaft  und  Schwägerschaft.
Soweit  in  den  neben  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleibenden  Gesetzen  an  die  Ver—
wandtschaft  oder  die  Schwägerschaft  rechtliche  Folgen  geknüpft  sind,  finden  die  Vorschriften  des  Bürger—
lichen  Gesetzbuchs  über  die  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  Anwendung.

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Erteilung  der  Ehelichkeitserklärung.

Die  Ehelichkeitserklärung  nach  §  1723  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  wird  vom  Staatsministerium
  erteilt.