Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten 
Telegraphenbehörde und in letzter Instanz der obersten Telegraphenbehörde zu; gegen die Ent- 
scheidung der obersten Telegraphenbehörde findet eine Berufung nicht statt. Bei Staatstelegrammen 
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu. 
1 Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt: Einteilung der 
1. Staatstelegramme, Telegramme. 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche begeichnet und durch 
Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen= 
Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den ge- 
wöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
I!1 Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Die geheime Sprache scheidet sich in 
verabredete und chiffrierte Sprache. 
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter Sprache abgefaßt 
sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden; in dem zuletzt bezeichneten Falle 
heißt das Telegramm ein gemischtes. 
iu Unter Telegrammen in offener Sprache werden solche Telegramme verstanden, 
deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart 
abgefaßt ist, daß er einen verständlichen Sinn gibt. Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme 
in offener Sprache auch, wenn sie Handelsgeichen, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder 
Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — 
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Telegramme 
in offener Sprache sind neben der deutschen folgende Sprachen gestattet: anamitisch, arabisch, 
armenisch, dänisch, englisch, flämisch, frangösisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch, 
japanisch, lateinisch, luxemburgisch, malayisch, norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch, 
schwedisch, siamesisch, flavisch, (böhmisch, bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, klein- 
russisch, ruthenisch, serbisch, slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch. 
Bei der Niederschrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder 
deutsche Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch 
Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung 
in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch 
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. Werden Telegramme vom Bahntelegraphen bei 
der Weiterbeförderung zurückgewiesen, weil sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden 
sie mit der Post weitergesandt. 
Privattelegramme. 
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