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oder Ankunftsanstalt oder dessen Vertreter, in zweiter Instanz der dieser Anstalt vorgesetzten
Telegraphenbehörde und in letzter Instanz der obersten Telegraphenbehörde zu; gegen die Ent-
scheidung der obersten Telegraphenbehörde findet eine Berufung nicht statt. Bei Staatstelegrammen
steht den Telegraphenanstalten eine Prüfung der Zulässigkeit des Inhalts nicht zu.
1 Die Telegramme werden in folgende Gattungen eingeteilt: Einteilung der
1. Staatstelegramme, Telegramme.
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende
b) gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, die als solche begeichnet und durch
Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Telegraphen=
Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme vor den ge-
wöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang.
I!1 Nach der Abfassung des Textes sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in geheimer Sprache.
Die geheime Sprache scheidet sich in
verabredete und chiffrierte Sprache.
Ein Telegramm kann ausschließlich in offener, verabredeter oder chiffrierter Sprache abgefaßt
sein, oder diese Sprachen können nebeneinander gebraucht werden; in dem zuletzt bezeichneten Falle
heißt das Telegramm ein gemischtes.
iu Unter Telegrammen in offener Sprache werden solche Telegramme verstanden,
deren Text in einer oder mehreren der für den telegraphischen Verkehr zugelassenen Sprachen derart
abgefaßt ist, daß er einen verständlichen Sinn gibt. Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme
in offener Sprache auch, wenn sie Handelsgeichen, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder
Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt —
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des allgemeinen Handelskodex enthalten. Für Telegramme
in offener Sprache sind neben der deutschen folgende Sprachen gestattet: anamitisch, arabisch,
armenisch, dänisch, englisch, flämisch, frangösisch, griechisch, hebräisch, holländisch, italienisch,
japanisch, lateinisch, luxemburgisch, malayisch, norwegisch, persisch, portugiesisch, rumänisch,
schwedisch, siamesisch, flavisch, (böhmisch, bulgarisch, kroatisch, illyrisch, polnisch, russisch, klein-
russisch, ruthenisch, serbisch, slavonisch, slovakisch, slovenisch), spanisch, ungarisch und türkisch.
Bei der Niederschrift der in fremden Sprachen abgefaßten Telegramme sind lateinische oder
deutsche Schriftzeichen anzuwenden. Für Telegramme, die streckenweise oder ausschließlich durch
Telegraphen der im Deutschen Reich gelegenen Eisenbahnen zu befördern sind, ist jedoch die Fassung
in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch
fremder Sprachen ausdrücklich nachgegeben wird. Werden Telegramme vom Bahntelegraphen bei
der Weiterbeförderung zurückgewiesen, weil sie in einer fremden Sprache abgefaßt sind, so werden
sie mit der Post weitergesandt.
Privattelegramme.
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