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anstalt für die Ermittelung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Der Name der Be—
stimmungs-Telegraphenanstalt ist hinter die Angaben der Adresse zu setzen, die zur Bezeichnung
des Empfängers, seiner Wohnung usw. dienen.
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so muß
vor dem Namen usw. der letzteren Person bei“, odurch Vermittelung von oder eine andere gleich-
bedeutende Angabe stehen.
Telegrammc, deren Adresse den vorstehend im Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen nicht ent-
spricht, werden zurückgewiesen; falls die Adresse sonst den Anforderungen nicht genügt und der
Absender auf der Beförderung besteht, erfolgt die Annahme nur auf Gefahr des Absenders. Dieser
kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehlenden nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines
neuen Telegramms beanspruchen (val. § 22).
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung sbahnhoflagernde ist zulässig.
vn. Die Anwendung einer abgekürzten Adresse ist zulässig, wenn sie vorher vom Empfänger
mit der Telegraphenanstalt seines Wohnorts vereinbart worden ist. Wer eine mit der Telegraphen=
anstalt vereinbarte abgekürzte Adresse hinterlegt hat, ist berechtigt, diese Adresse in den für ihn
bestimmten Telegrammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu
lassen. Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden.
Bei telegraphischen Postanweisungen ist die Anwendung einer algekürgten Adresse zur
Bezeichnung des Geldempfängers unzulässig, ebenso in Telegrammen, die als Briefe bestellt
werden sollen.
VIl Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Adresse bei einer Telegraphen-
anstalt wird eine im voraus zu entrichtende Jahresgebühr von 30.4 erhoben. Die Vereinbarung
gilt zunächst für die Dauer eines Jahres; fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalender-
viertelahrs zusammen, so läuft die Vereinbarung bis zum Schlusse des Kalendervierteljahrs.
Erfolgt nicht drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Vereinbarung
auf unbestimmte Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalenderviertel-
jahrs zulässigen schriftlichen Kündigung.
IX Als eine Abkürzung der Adresse wird es auch angesehen, wenn der Empfänger verlangt,
daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Adresse, zu gewissen Zeiten in
bestimmten Lokalen, g. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung,
oder zu gewissen Stunden in dem Kontor, zu anderen in der Wohnung oder der Börse regel-
mäßig bestellt werden. Für diese besondere Art der Zustellung hat der Empfänger entweder eine
Pauschgebühr oder Einzelgebühren für alle ohne besondere Angaben in der Adresse zuzustellende
Telegramme zu zahlen. Es ist zulässig, daß Personen, welche diese Einrichtung nicht regelmäßig
benutzen, sich ihrer ausnahmsweise für ein oder mehrere Telegramme bedienen.
Im Falle einer regelmäßigen Benutzung gelten die Fristen unter vin.
Die Pauschgebühr beträgt wie diejenige für eine abgekürzte Adresse 30.6 für das Jahr;
sie wird auch dann erhoben, wenn der Empfänger für die an ihn gerichteten Telegramme mit der
Telegraphenanstalt eine abgekürzte Adresse vereinbart hat.