Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1904. (88)

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anstalt  für  die  Ermittelung  des  Empfängers  einen  Anhalt  zu  gewähren.  Der  Name  der  Be—
stimmungs-Telegraphenanstalt  ist  hinter  die  Angaben  der  Adresse  zu  setzen,  die  zur  Bezeichnung
des  Empfängers,  seiner  Wohnung  usw.  dienen.

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,  so  muß
vor  dem  Namen  usw.  der  letzteren  Person  bei“,  odurch  Vermittelung  von  oder  eine  andere  gleichbedeutende
  Angabe  stehen.

Telegrammc,  deren  Adresse  den  vorstehend  im  Abs.  1  vorgesehenen  Anforderungen  nicht  entspricht,
  werden  zurückgewiesen;  falls  die  Adresse  sonst  den  Anforderungen  nicht  genügt  und  der
Absender  auf  der  Beförderung  besteht,  erfolgt  die  Annahme  nur  auf  Gefahr  des  Absenders.  Dieser
kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe  und  Bezahlung  eines
neuen  Telegramms  beanspruchen  (val.  §  22).

VI  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  mit  der  Bezeichnung  sbahnhoflagernde  ist  zulässig.

vn.  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  ist  zulässig,  wenn  sie  vorher  vom  Empfänger
mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnorts  vereinbart  worden  ist.  Wer  eine  mit  der  Telegraphenanstalt
  vereinbarte  abgekürzte  Adresse  hinterlegt  hat,  ist  berechtigt,  diese  Adresse  in  den  für  ihn
bestimmten  Telegrammen  an  Stelle  des  vollen  Namens  und  der  Wohnungsangabe  anwenden  zu
lassen.  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  muß  außerdem  angegeben  werden.

Bei  telegraphischen  Postanweisungen  ist  die  Anwendung  einer  algekürgten  Adresse  zur
Bezeichnung  des  Geldempfängers  unzulässig,  ebenso  in  Telegrammen,  die  als  Briefe  bestellt
werden  sollen.

VIl  Für  die  Hinterlegung  und  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  bei  einer  Telegraphenanstalt
  wird  eine  im  voraus  zu  entrichtende  Jahresgebühr  von  30.4  erhoben.  Die  Vereinbarung
gilt  zunächst  für  die  Dauer  eines  Jahres;  fällt  der  Endpunkt  nicht  mit  dem  Ablauf  eines  Kalenderviertelahrs
  zusammen,  so  läuft  die  Vereinbarung  bis  zum  Schlusse  des  Kalendervierteljahrs.
Erfolgt  nicht  drei  Monate  vorher  eine  schriftliche  Kündigung,  so  verlängert  sich  die  Vereinbarung
auf  unbestimmte  Zeit  unter  Vorbehalt  einer  dreimonatigen,  nur  zum  Ende  eines  Kalendervierteljahrs
  zulässigen  schriftlichen  Kündigung.

IX  Als  eine  Abkürzung  der  Adresse  wird  es  auch  angesehen,  wenn  der  Empfänger  verlangt,
daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  nähere  Angaben  in  der  Adresse,  zu  gewissen  Zeiten  in
bestimmten  Lokalen,  g.  B.  an  Wochentagen  in  dem  Geschäftslokal,  an  Sonntagen  in  der  Wohnung,
oder  zu  gewissen  Stunden  in  dem  Kontor,  zu  anderen  in  der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig
  bestellt  werden.  Für  diese  besondere  Art  der  Zustellung  hat  der  Empfänger  entweder  eine
Pauschgebühr  oder  Einzelgebühren  für  alle  ohne  besondere  Angaben  in  der  Adresse  zuzustellende
Telegramme  zu  zahlen.  Es  ist  zulässig,  daß  Personen,  welche  diese  Einrichtung  nicht  regelmäßig
benutzen,  sich  ihrer  ausnahmsweise  für  ein  oder  mehrere  Telegramme  bedienen.

Im  Falle  einer  regelmäßigen  Benutzung  gelten  die  Fristen  unter  vin.

Die  Pauschgebühr  beträgt  wie  diejenige  für  eine  abgekürzte  Adresse  30.6  für  das  Jahr;
sie  wird  auch  dann  erhoben,  wenn  der  Empfänger  für  die  an  ihn  gerichteten  Telegramme  mit  der
Telegraphenanstalt  eine  abgekürzte  Adresse  vereinbart  hat.