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ZRegierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
mme 6. Weinmar. Män 1004.
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Inhalt: Ministerialverordnung Über die Ortsschulaufsicht, vom 11. Febrnar 1904, Seite 17. — Ministerialbekannt.
machung, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein zu Göschwitz, Seite 23. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die dieslährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände, Seite 23. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 23 und 24.—
Drudfehlerberichtigung.
Ministerialverordnung
über die Ortsschulaufsicht, vom 1l. Februar 1901.
17] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
werden über die Ausübung der Ortsschulaufsicht durch die Ortsschul-
aufseher folgende Bestimmungen getroffen:
J.
Die Aufsicht über die Ortsschule und die Fürsorge für ihre Interessen
ist in Vertretung des Schulvorstands in erster Linie
a) an gegliederten Schulen dem mit der Leitung der Schule als Orts—
schulaufseher beauftragten ersten Lehrer oder Rektor (8 13 des Volks—
schulgesetzes),
b) an nicht gegliederten Schulen dem vom Schulvorstande gewählten
Ortsschulaufseher (§59 des Gesetzes) übertragen.
Neben dem Ortsschulaufseher soll aber auch der gesamte Schulvorstand
allen Angelegenheiten der Schule seine Aufmerksamkeit und Fürsorge zuwenden
(§54 des Gesetzes) und die Amtsführung des Ortsschulaufsehers in jeder
Beziehung fördern und unterstützen.
1904