92
8986.
Minderjährige dürfen auf den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden
Anlagen als Bergleute nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche
versehen sind.
Bei der Annahme solcher Personen hat der Bergwerksbesitzer das Arbeits-
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, das Arbeitsbuch zu verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter,
sofern dieser es verlangt oder der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, andernfalls an den Minderjährigen selbst. Mit Genehmigung
des Gemeindewaisenrats kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die
zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen An-
gehörigen oder unmittelbar an den Minderzährigen erfolgen.
*97.
Das Arbeitsbuch wird durch den Gemeindevorstand des Ortes, an welchem
der Minderzährige zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber
ein solcher innerhalb des Großherzogtums nicht stattgefunden hat, von dem
Gemeindevorstand des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes kostenfrei aus-
gestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz-
lichen Vertreters; ist dessen Erklärung nicht zu beschaffen, oder verweigert er
die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachteile des Minderjährigen,
so kann der Gemeindewaisenrat die Zustimmung ergänzen.
Vor der Ausstellung des Arbeitsbuchs ist nachzuweisen, daß der Minder-
jährige zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft
zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
l 98.
Das Arbeitsbuch muß den Namen des Inhabers, Ort, Jahr und Tag
seiner Geburt, Namen, Stand und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters,
und die Unterschrift des Inhabers enthalten.
Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Be-
hörde. Diese hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis
zu führen.