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Satzung besondere Bestimmungen über die Befugnis der Mitglieder des Vor—
stands zur Vertretung der Gewerkschaft, so sind auch diese Bestimmungen in
die Bekanntmachung aufzunehmen.
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der erfolgten Be—
stätigung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Berg—
amt beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
8 120.
Vor erfolgter Veröffentlichung der Bekanntmachung besteht die Gewerkschaft
als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet
der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
2. Rechtsverhältnisse der Gewerkschaft und der Gewerken.
121.
Die Gewerkschaft als solche ist rechtsfähig; sie kann unter ihrem Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere Rechte an
Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
8 122.
Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe) beträgt hundert.
Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in der Satzung die Zahl
der Kuxe abweichend bestimmt werden.
Die Kure sind unteilbar.
§ 123.
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne
und Verluste teil.
Sie sind verpflichtet, nach Verhältnis ihrer Kuxe der Gewerkschaft die
Beiträge zu leisten, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Ge-
werkschaft und zum Betriebe erforderlich sind.
8 124.
Die Gewerken können die geleisteten Beiträge nicht zurückfordern; sie
haben, solange die Gewerkschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn,