Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Satzung besondere Bestimmungen über die Befugnis der Mitglieder des Vor— 
stands zur Vertretung der Gewerkschaft, so sind auch diese Bestimmungen in 
die Bekanntmachung aufzunehmen. 
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der erfolgten Be— 
stätigung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Berg— 
amt beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. 
8 120. 
Vor erfolgter Veröffentlichung der Bekanntmachung besteht die Gewerkschaft 
als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet 
der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. 
2. Rechtsverhältnisse der Gewerkschaft und der Gewerken. 
121. 
Die Gewerkschaft als solche ist rechtsfähig; sie kann unter ihrem Namen 
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere Rechte an 
Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
8 122. 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe) beträgt hundert. 
Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in der Satzung die Zahl 
der Kuxe abweichend bestimmt werden. 
Die Kure sind unteilbar. 
§ 123. 
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne 
und Verluste teil. 
Sie sind verpflichtet, nach Verhältnis ihrer Kuxe der Gewerkschaft die 
Beiträge zu leisten, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Ge- 
werkschaft und zum Betriebe erforderlich sind. 
8 124. 
Die Gewerken können die geleisteten Beiträge nicht zurückfordern; sie 
haben, solange die Gewerkschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn,
	        
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