Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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b) für jeden Hund, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft (Luxus— 
hund), zehn Mark. 
Das Staatsministerium kann jedoch mit Personen, die gewerbsmäßig Hunde— 
handel oder Hundezüchterei betreiben und mit Einkommen aus diesem Gewerbe 
in die Einkommensteuerrolle eingetragen sind, auf Ansuchen eine Abfindungs— 
summe vereinbaren, die als Steuer für alle Hunde, die im Laufe eines Jahres 
von ihnen gehalten werden, zu entrichten ist. 
83. 
Die Steuer fließt in die Staatskasse. 
Ortsstatutarisch kann ein Steuerzuschlag zum Vorteil der Gemeindekasse 
bestimmt werden. Ist nach § 2 Abs. 2 eine Abfindungssumme vereinbart, so 
bemißt sich der Zuschlag zu dieser Abfindungssumme nach dem Verhältnis des 
für Bedarfshunde bestimmten Zuschlags zu der für Bedarfshunde zu entrichtenden 
Steuer. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. März 1905. 
Milhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
	        
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