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Zegierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 21. Weimar. 27. Juli 1905.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung vom 17. Juli 1905, betr. die Abänderung der Vorschriften über Einrichtung und
Betrieb der staatlichen Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe, sowie der Beschlüsse und Vorschriften zur
Ausführung des Amyffesetzs, Seite 195. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Erteilung des Enteignungs-
rechts und die Bestellung eines Enteignungskommissars für den normalspurigen Ausbau der Eisenbahn
Salzungen — Vacha, Seite 196. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Einreihung der Eisenbahn von
Eisenberg nach Porstendorf unter die Nebenbahnen, Seite 197. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ein-
ziehung von Diphtherie-Serum, Seite 197. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 198.
Ministerialbekanntmachungen.
[80] J. Die durch Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1899 festgestellten und
durch die Ministerialbekanntmachung vom 15. Oktober 1899 veröffentlichten
Verhaltungsvorschriften A für die Angehörigen der Erstimpflinge und B für
die Angehörigen der Wiederimpflinge (litt. B Ziffer 4 der gedachten Bekannt-
machung, Regierungsblatt Seite 465 folg.) werden folgendermaßen verändert:
Zu A:
1. In § 8 Absatz 1 sind die Worte „ein reiner Schwamm oder“ zu streichen,
2. in § 8 Absatz 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzu-
zufügen: „welche ausschließlich zum Gebrauch für den Impfling bestimmt sein
müssen“,
3. in § 9 ist hinter Absatz 2 als neuer Absatz einzufügen:
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf-
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