258
Alle Strafgelder müssen zum Besten der Bergleute des Bergwerks ver—
wendet werden. Ist für das Bergwerk ein Arbeiterausschuß vorgeschrieben, so
müssen die Strafgelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Bergleute über—
wiesen werden, an deren Verwaltung der Arbeiterausschuß mit der Maßgabe
beteiligt sein muß, daß den von den Bergleuten gewählten Mitgliedern mindestens
die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Verwaltung
müssen nach Anhörung der volljährigen Bergleute oder des Arbeiterausschusses,
wo ein solcher besteht, in der Arbeitsordnung oder in besonderen
Satzungen festgelegt werden.
Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens dieser
Kasse ist alljährlich in einer vom Staatsministerium vorgeschriebenen Form aufzustellen
und, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft
gebracht ist, dem Bergamte einzureichen.
2. Als § 78a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße dürfen bei der Lohnberechnung
nicht in Abzug gebracht werden. Ungenügend und vorschriftswidrig
beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vorschriftsmäßig
ist.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Bergleute auf
ihre Kosten durch einen aus ihrer Mitte von dem Arbeiterausschusse gewählten
Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vorschriftswidrigen
Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden Teils
der Beladung überwachen lassen. Durch die Uberwachung darf eine Störung
des Betriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf
Beschwerde des Vertrauensmannes das Bergamt die entsprechenden Anordnungen.
Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks;
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der Bergwerksbesitzer
ist verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmannes auf Antrag des
Arbeiterausschusses vorschußweise zu zahlen; er ist berechtigt, den vorschußweise
gezahlten Lohn den beteiligten Bergleuten bei der Lohnzahlung in Abzug
zu bringen.
Auf Bergwerken, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht besteht, tritt an
dessen Stelle die Gesamtheit der volljährigen Bergleute.