Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Alle  Strafgelder  müssen  zum  Besten  der  Bergleute  des  Bergwerks  ver—
wendet  werden.  Ist  für  das  Bergwerk  ein  Arbeiterausschuß  vorgeschrieben,  so
müssen  die  Strafgelder  einer  Unterstützungskasse  zugunsten  der  Bergleute  über—
wiesen  werden,  an  deren  Verwaltung  der  Arbeiterausschuß  mit  der  Maßgabe
beteiligt  sein  muß,  daß  den  von  den  Bergleuten  gewählten  Mitgliedern  mindestens
die  Hälfte  der  Stimmen  zusteht.  Die  Grundsätze  für  die  Verwendung  und  Verwaltung
  müssen  nach  Anhörung  der  volljährigen  Bergleute  oder  des  Arbeiterausschusses,
  wo  ein  solcher  besteht,  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen
Satzungen  festgelegt  werden.

Eine  Ubersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  und  des  Vermögens  dieser
Kasse  ist  alljährlich  in  einer  vom  Staatsministerium  vorgeschriebenen  Form  aufzustellen
  und,  nachdem  sie  zwei  Wochen  durch  Aushang  zur  Kenntnis  der  Belegschaft
  gebracht  ist,  dem  Bergamte  einzureichen.

2.  Als  §  78a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Genügend  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  dürfen  bei  der  Lohnberechnung
  nicht  in  Abzug  gebracht  werden.  Ungenügend  und  vorschriftswidrig
beladene  Fördergefäße  müssen  insoweit  angerechnet  werden,  als  ihr  Inhalt  vorschriftsmäßig
  ist.

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet  zu  gestatten,  daß  die  Bergleute  auf
ihre  Kosten  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  von  dem  Arbeiterausschusse  gewählten
Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung  der  ungenügenden  oder  vorschriftswidrigen
  Beladung  und  des  bei  der  Lohnberechnung  anzurechnenden  Teils
der  Beladung  überwachen  lassen.  Durch  die  Uberwachung  darf  eine  Störung
des  Betriebs  nicht  herbeigeführt  werden;  bei  Streitigkeiten  hierüber  trifft  auf
Beschwerde  des  Vertrauensmannes  das  Bergamt  die  entsprechenden  Anordnungen.
  Der  Vertrauensmann  bleibt  im  Arbeitsverhältnisse  des  Bergwerks;
mit  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  erlischt  sein  Amt.  Der  Bergwerksbesitzer
  ist  verpflichtet,  den  Lohn  des  Vertrauensmannes  auf  Antrag  des
Arbeiterausschusses  vorschußweise  zu  zahlen;  er  ist  berechtigt,  den  vorschußweise
  gezahlten  Lohn  den  beteiligten  Bergleuten  bei  der  Lohnzahlung  in  Abzug
zu  bringen.

Auf  Bergwerken,  auf  denen  ein  Arbeiterausschuß  nicht  besteht,  tritt  an
dessen  Stelle  die  Gesamtheit  der  volljährigen  Bergleute.