Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1888. (72)

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IV. 
Die Wahl der beiden dem Arbeiterstande angehörenden Beisitzer des 
Schiedsgerichtes und deren vier Stellvertreter (8§ 51 des Gesetzes) und der zur 
Theilnahme an den Unfalluntersuchungen berechtigten Bevollmächtigten der 
Krankenkasse oder Arbeiter (§ 58 des Gesetzes) erfolgt nach Maßgabe des von 
dem Großherzoglichen Staats-Ministerium als Landes-Zentralbehörde zu er- 
lassenden Regulatives. 
In demselben wird zugleich über die Vergütungssätze, welche den vor- 
gedachten Beisitzern des Schiedsgerichtes und deren Stellvertretern sowie dem 
an der Unfalluntersuchung theilnehmenden Bevollmächtigten der Krankenkasse 
oder Arbeiter zu gewähren sind, Bestimmung getroffen werden. 
V. 
Die Ausführungsbehörde hat die nach § 105 Absatz 1 des Gesetzes von 
ihr zu ernennenden und die nach Vorschrift des Wahlregulatives gewählten 
Beisitzer des Schiedsgerichtes und deren Stellvertreter von ihrer Ernennung, 
bezüglich Wahl mit dem Bemerken zu benachrichtigen, daß dieselbe als an- 
genommen angesehen werden würde, falls nicht deren Ablehnung unter Angabe 
der Gründe nach § 29 Absatz 2, § 53 Absatz 2 des Gesetzes binnen 14 Tagen 
schriftlich angezeigt werden sollte. Die Benachrichtigung ist nach § 132 des 
Gesetzes zuzustellen. 
Erkennt die Ausführungsbehörde die Gründe der Ablehnung als gesetzlich 
an, so hat sie eine anderweite Ernennung vorzunehmen, bezüglich eine Nach- 
wahl zu veranlassen, anderenfalls aber den Ablehnenden über die Unzulässigkeit 
der Ablehnung aufzuklären und, wenn derselbe dennoch bei seiner Ablehnung 
verbleibt, wegen einer etwaigen Erzwingung der Uebernahme und Wahrnehmung 
der Obliegenheiten des Amtes eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geld- 
strafen nach § 53 Absatz 3 des Gesetzes durch das Großherzogliche Staats- 
Ministerium als Landes-Zentralbehörde das Erforderliche zu veranlassen. 
VI. 
Die Amtsdauer der ersten Beisitzer und Stellvertreter ist von dem Zeit- 
punkte ab zu rechnen, mit welchem der Abschnitt IX des Gesetzes in Kraft tritt. 
Die Bestimmung der erstmalig Ausscheidenden durch das Loos ist von 
dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und zwar in dessen erster Sitzung zu 
bewirken. Findet eine Sitzung während der ersten beiden Jahre nicht statt,
	        
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