Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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die Alaun= und Vitriolerze; 
die Salze und die Salzquellen; 
Graphit, Kohlen — mit Ausschluß jedoch des Torfes — und Bitumina. 
82. 
Die Aufsuchung und Gewinnung der im 81 bezeichneten Mineralien 
steht, vorbehältlich der in § 3 bestimmten Ausnahmen, unter Beobachtung der 
Vorschriften dieses Gesetzes jedermann frei. 
83. 
Die Aufsuchung und Gewinnung der Salze und der Salzgquellen bleibt 
dem Staate vorbehalten. 
Dieses Recht kann vom Staatsministerium unter den von ihm fest— 
zustellenden besonderen Bedingungen einem anderen übertragen werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Das Bergwerkseigentum. 
Erster Titel. 
Begründung des Bergwerkseigentums. 
1. Das Schürfen. 
8 4. 
Zur Aufsuchung der im 81 bezeichneten Mineralien (Schürfen) bedarf 
es eines Schürfscheins. Das Gesuch um Ausstellung des Schürfscheins ist 
beim Bergamte anzubringen. Das Gesuch muß die Lage und Begrenzung des 
begehrten Schürffeldes sowie die Mineralien bezeichnen, auf welche geschürft 
werden soll. 
Der Schürfschein wird vom Bergamte erteilt. 
Die Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Schürfer 
zuvor für die Erfüllung der in § 13 Abs. 1 bezeichneten Obliegenheiten 
Sicherheit leistet. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Bergamt nach 
freiem Ermessen.
	        
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