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8 75.
Bei Verwendung von Kastenwagen mit mehr als 2 chm Inhalt ist der
Wagen vor dem Kippen mit der Schiene durch eine Kippkette zu verbinden.
8 76.
Bei Dampfbaggern ist der Aufenthalt unmittelbar vor der Schüttvorrich—
tung untersagt.
§ 77.
Ein Verschieben des Baggers und eine Bewegung der Schüttklappen darf
nicht stattfinden, solange der abfahrende oder ankommende Zug sich am Bagger
entlang bewegt.
§ 78.
Für die Leitung des gesamten Bagger= und Abraumförderungsbetriebes
mit Lokomotiven ist für Tag= und für Nachtschicht je eine besondere Aufsichts-
person (Schachtmeister) anzustellen, welche nur dann nicht dem verantwortlichen
Betriebsführer der Grube unterstellt sein darf, wenn das Bergamt die Erlaubnis
dazu erteilt hat.
§ 79.
Beim Bagger= und Abraumförderungsbetriebe mit Lokomotiven sind die
Namen der Baggermeister, Lokomotivführer, Zugführer, Baggerführer und Kipp-
meister vom Schachtmeister in ein besonderes Buch einzutragen, das dem
Bergamt auf Verlangen vorzuzeigen ist. Nicht für befähigt erachtete Personen
sind auf Verlangen des Bergamts aus ihrer Stellung zu entfernen.
§ 80.
Den in den §§ 78 und 79 bezeichneten Personen sind Dienstv orschriften
einzuhändigen, deren Inhalt die Genehmigung des Bergamts gefunden
haben muß.
III. Fahrung.
1. Fahrung im allgemeinen.
881.
Das Betreten der nicht zur Fahrung bestimmten Abteilungen in Schächten,
Aufzügen, Bremsbergen, Bremsschächten, flachen Schächten, Rollöchern und von