Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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§  13.
Ausweisung  aus  der  Schule.

Wegen  dauernden  Unfleißes  oder  Ungehorsams,  wegen  gröblicher  Verletzung
der  Satzungen  sowie  wegen  tadelnswerten  Verhaltens  kann  ein  Schüler  durch  Beschluß
  des  Verwaltungsausschusses  aus  der  Schule  ausgewiesen  werden.

In  dringenden  Fällen  kann  der  Direktor  den  Schüler  zeitweilig  vom  Unterricht
  ausschließen,  bis  der  Verwaltungsausschuß  über  die  Ausweisung  Beschluß
gefaßt  hat.

8  14.
Hülfsmittel  für  den  Unterricht.

Den  Schülern  und  Besuchern  der  Schule  stehen  die  Bibliothek  und  die
Sammlungen  der  Schule  zur  Verfügung.  Die  Vorlagen  und  Modelle,  nach  denen
unter  Leitung  der  Lehrer  gearbeitet  wird,  werden  unentgeltlich  vorgehalten.  Ferner
wird  die  ordnungsmäßige  Benutzung  der  Sammlungen  des  Museums,  der  Bibliothek
und  der  Gewerbeschule  sowie  der  Kunstschule  nach  Möglichkeit  zugänglich  gemacht.

Die  zum  Schulgebrauch  nötigen  Gerätschaften,  Bücher,  Schreib=  und  Zeichenmittel
  und  dergleichen  hat  sich  der  Schüler  selbst  zu  beschaffen,  ebenso  das  Rohmaterial
  für  seine  Arbeiten,  soweit  solches  nicht  von  der  Schule  den  Schülern
vorgehalten  wird.

8  16.
Schulgeld.

Das  Schulgeld  beträgt  für  jeden  Schüler,  wenn  er  Reichsinländer  ist,  100-#
jährlich,  für  Reichsausländer  das  Doppelte.

Besucher  der  Schule  —  vergl.  §  8  —  haben  für  jedes  von  ihnen  belegte
Unterrichtsfach  100  mindestens  aber  200  für  das  Jahr  zu  bezahlen.

Die  Zahlung  des  jährlichen  Schulgeldes  und  des  Besuchshonorars  (Abs.  1  u.  2)
erfolgt  im  Voraus  in  vier  gleichmäßigen  Teilbeträgen.  Die  Fälligkeitstermine
werden  in  der  Schulordnung  festgesetzt.

Befreiung  und  Ermäßigung  des  Schulgeldes  und  des  Besuchshonorars  kann
auf  Vorschlag  des  Direktors  durch  den  Verwaltungsausschuß  verfügt  werden.