Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

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Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  entsprechende
  Anwendung.

Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers
kann  in  den  Fällen,  in  welchen  das  Gesetz
  sie  nicht  vorschreibt,  erfolgen,  wenn
sie  zur  sachgemäßen  Crledigung  des  Geschäfts
  zweckmäßig  ist.

Artikel  3.

Für  die  Ansechtung  gerichtlicher  Verfügungen
  in  denjenigen  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche
durch  Landesgesetz  den  Gerichten  übertragen
  sind,  gelten  die  Vorschristen  der
Artikel  4  bis  7.  Die  Vorschriften  des
Grundbuchrechts  und  des  Gesetzes,  betressend
  das  Pfandrecht  an  Privateisenbahnen
  und  Kleinbahnen  r2c.,  vom  19.
August  1895  (Gesetz-Samml.  S.  49P9)
bleiben  unberührt.

Artikel  4.

Die  gerichtlichen  Verfügungen  erster
Instanz  können  im  Wege  der  Beschwerde
angesochten  werden.  Die  Beschwerde
june  nicht  statt,  soweit  sie  durch  beondere
  gesetzliche  Vorschrift  ausgeschlossen
ist.  Rechte  Dritter,  die  auf  Grund  der
angesochtenen  Verfügung  erworben  sind,
werden  durch  die  Abänderung  der  Verfüng
  nicht  beeinträchtigt.

Artikel  5.

Soweit  nach  besonderen  gescklichen
Vorschriften  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
  gegen  die  Entscheidung  erster
Instanz  an  eine  Frist  gebunden  ist,  findet
die  sofortige  Beschwerde  statt.

Artikel  6.

Die  Vorschristen  der  88  20  bis  27,  29
des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  finden
  entsprechende  Anwendung.

Ueber  die  Beschwerde  gegen  eine  Versügung,
  die  das  Amtsgericht  erlassen  hat,
entscheidet  das  Landgericht,  über  die  Beschwerde
  gegen  eine  Verfügung,  die  das
Landgericht  in  erster  Instanz  erlassen  hat,
entscheidet  das  Oberlandesgericht,  über
die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung,  die
das  Oberlandesgericht  in  erster  Instanz
erlassen  hat,  der  Justizminister.

Die  Entscheidungen  über  Beschwerden
ersolgen  bei  den  Landgerichten  durch  eine

Preuß.  Gesetz  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Artikel  3  bis  10.

Civilkammer,  bei  den  Oberlandesgerichlten
  durch  einen  Civilsenat.

Eine  weitere  Beschwerde  findet  nur
statt,  wenn  das  Amtsgericht  die  erste
Instanz  bildet.

Artikel  7.

Für  die  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel
  der  weiteren  chwerde  ist  das
Kammergericht  uständig.  Hängt  die
Entscheidung  nach  der  Auffassung  des
Kammergerichts  von  der  Auslegung  eines
in  seinem  Bezirke  nicht  geltenden  Gesetzes
  ab,  so  kann  es  die  weitere  Beschwerde
  demjenigen  Oberlandesgerichte
Lr  Entscheidung  überweisen,  zu  dessen

zirke  das  Landgericht  gehört,  welches
die  angefochtene  Entscheidung  erlassen  hat.
Der  Ueberweisungsbeschluß  ist  dem  Beschwerdeführer
  bekannt  zu  machen.

Artikel  8.

Die  Vorschriften  des  Artikel  7
unbeschadet  der  Zuständigkeit  des

elten,
eichsgerichts,

  auch  für  Grundduchsachen  sowie

  für  diejenigen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  welche  durch
Reichsgesetz  den  Gerichten  übertragen  find.

Artikel  9.

Sind  an  einer  Angelegenheit  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  mehrere  Personen
  beteiligt,  so  kann  das  Gericht  bei
der  von  ihm  zu  treffenden  Entscheidung

auf  Antrag  einen  Beteiligten  verurteilen,

diejenigen  Kosten  des  Verfahrens  ganz
oder  teilweise  zu  tragen,  welche  er  durch
ein  unbegründetes  Gesuch,  einen  unbegründeten
  Widerspruch  oder  eine  unberündete
  Beschwerde,  durch  vorzeitiges
urusen  des  Gerichts,  durch  eine  Versäumung
  oder  durch  grobes  Verschulden
veranlaßt  hat.

Zu  den  nach  Abs.  1  zu  erstattenden
Kosten  des  Verfahrens  gehören  die  Gebühren
  und  Auslagen,  welche  durch  die
Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  entstanden
  sind,  nur  insoweit,  als  die  Zuziehung
  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts
zur  zweckentsprechenden  Rechtsverfolgung
oder  Rechtsverteidigung  notwendig  war.

Artikel  10.

Wird  eine  gerichtliche  Festsetzung  des
Betrags  der  Kosten  erforderlich,  zu  deren