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Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Anwendung.
Die Zuziehung eines Gerichtsschreibers
kann in den Fällen, in welchen das Gesetz
sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn
sie zur sachgemäßen Crledigung des Geschäfts
zweckmäßig ist.
Artikel 3.
Für die Ansechtung gerichtlicher Verfügungen
in denjenigen Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche
durch Landesgesetz den Gerichten übertragen
sind, gelten die Vorschristen der
Artikel 4 bis 7. Die Vorschriften des
Grundbuchrechts und des Gesetzes, betressend
das Pfandrecht an Privateisenbahnen
und Kleinbahnen r2c., vom 19.
August 1895 (Gesetz-Samml. S. 49P9)
bleiben unberührt.
Artikel 4.
Die gerichtlichen Verfügungen erster
Instanz können im Wege der Beschwerde
angesochten werden. Die Beschwerde
june nicht statt, soweit sie durch beondere
gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen
ist. Rechte Dritter, die auf Grund der
angesochtenen Verfügung erworben sind,
werden durch die Abänderung der Verfüng
nicht beeinträchtigt.
Artikel 5.
Soweit nach besonderen gescklichen
Vorschriften die Einlegung des Rechtsmittels
gegen die Entscheidung erster
Instanz an eine Frist gebunden ist, findet
die sofortige Beschwerde statt.
Artikel 6.
Die Vorschristen der 88 20 bis 27, 29
des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden
entsprechende Anwendung.
Ueber die Beschwerde gegen eine Versügung,
die das Amtsgericht erlassen hat,
entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde
gegen eine Verfügung, die das
Landgericht in erster Instanz erlassen hat,
entscheidet das Oberlandesgericht, über
die Beschwerde gegen eine Verfügung, die
das Oberlandesgericht in erster Instanz
erlassen hat, der Justizminister.
Die Entscheidungen über Beschwerden
ersolgen bei den Landgerichten durch eine
Preuß. Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Artikel 3 bis 10.
Civilkammer, bei den Oberlandesgerichlten
durch einen Civilsenat.
Eine weitere Beschwerde findet nur
statt, wenn das Amtsgericht die erste
Instanz bildet.
Artikel 7.
Für die Entscheidung über das Rechtsmittel
der weiteren chwerde ist das
Kammergericht uständig. Hängt die
Entscheidung nach der Auffassung des
Kammergerichts von der Auslegung eines
in seinem Bezirke nicht geltenden Gesetzes
ab, so kann es die weitere Beschwerde
demjenigen Oberlandesgerichte
Lr Entscheidung überweisen, zu dessen
zirke das Landgericht gehört, welches
die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Der Ueberweisungsbeschluß ist dem Beschwerdeführer
bekannt zu machen.
Artikel 8.
Die Vorschriften des Artikel 7
unbeschadet der Zuständigkeit des
elten,
eichsgerichts,
auch für Grundduchsachen sowie
für diejenigen Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch
Reichsgesetz den Gerichten übertragen find.
Artikel 9.
Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen
Gerichtsbarkeit mehrere Personen
beteiligt, so kann das Gericht bei
der von ihm zu treffenden Entscheidung
auf Antrag einen Beteiligten verurteilen,
diejenigen Kosten des Verfahrens ganz
oder teilweise zu tragen, welche er durch
ein unbegründetes Gesuch, einen unbegründeten
Widerspruch oder eine unberündete
Beschwerde, durch vorzeitiges
urusen des Gerichts, durch eine Versäumung
oder durch grobes Verschulden
veranlaßt hat.
Zu den nach Abs. 1 zu erstattenden
Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren
und Auslagen, welche durch die
Zuziehung eines Rechtsanwalts entstanden
sind, nur insoweit, als die Zuziehung
nach dem Ermessen des Gerichts
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Artikel 10.
Wird eine gerichtliche Festsetzung des
Betrags der Kosten erforderlich, zu deren