178 Stempeltarif. Kaufverträgé.
Erbschaft abgeschlossen wird. Im letzteren Falle versteht es sich
jedoch von selbst, daß dabei die Begünstigungen der Allerh. Kab.=Ordre
vom 24. Dezember 1834, welche überhaupt auf Erbschaftskäufe
keine Anwendung leidet, nicht in Anspruch genommen
werden können, mithin auch solchen Falls der volle Kaufstempel
zum Verbrauch kommen muß.
3. Gehören zu der Erbschaft, auf welche sich der Erbschaftskauf bezieht,
Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten, so unterliegt der
nach der vorstehenden Nr. 1 zu berechnende volle Kaufpreis
dem Kaufstempel für Immobilien. F.-M.-R. vom 22. Januar
1842, Centr.-Bl. S. 147, mitgeth. d. J.-M.-R. v. 2. Februar
1842, J.-M.-Bl. S. 52.
Bei dem Stempelansatz für Erbschaftskäufe kommt es wesentlich
darauf an, zu welchem Zwecke der Erbschaftskauf geschlossen ist. Nur
der Erwerb’ in Folge der Erbtheilung ist von der (Kaufwerth-) Stempelabgabe
befreit. Erk. des Ober-Trib. vom 4. Januar 1867, Entsch.
d. 57.
Gehören zu der verkauften Erbschaft Immobilien, so kommen behufs
Berechnung der Stempelsteuer die Vorschriften des § 5 lit. f.
des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 zur Anwendung. Ist daher
in dem Vertrage der Kaufpreis der Erbschaft in nur einer Summe
bestimmt worden, ohne daß ein besonderer Werth für die zur Erbschaft
gehörigen unbeweglichen beziehungsweise beweglichen
Gegenstände angegeben ist, so ist der Stempelsatz von dieser Summe
dergestalt zu berechnen, als ob sie ganz für Grundstücke oder Grundgerechtigkeiten
gezahlt worden wäre. Ist dagegen ein besonderer
Werth für die unbeweglichen beziehungsweise beweglichen Gegenstände
angegeben, so macht in Betreff der Letzteren ein Dritttheil
Prozent des Kaufpreises den zu erhebenden Stempel aus. Erkenntn.
des Ober-Trib. (I.) vom 19. Dezember 1864. Str. A. Bd. 55,
342.
Mit Rücksicht auf die Entscheidung des Ober-Trib. vom 19. Dezember
1864 wird der unter Nr. 3 der Verfügung vom 22. Januar
1842 ausgesprochene Grundsatz dahin modifizirt, daß Erbschaftskaufverträge
allgemein wie Kaufverträge zur Versteuerung zu ziehen
sind, daß mithin auch bei den Ersteren nur dann der volle
Kaufpreis dem Werthstempel zu ein Prozent unterliegt, wenn eine
Trennung der Preise der Immobilien von denen der Mobilien (§ 5k.
des Stempelgesetzes vom 7. März 1822) nicht stattgefunden hat,
daß aber, wenn für die beweglichen Gegenstände ein besonderer Kaufpreis
verabredet ist, von dem Letzteren nur ein Werthstempel zu