Full text : Das Preußische Stempel-Gesetz vom 7. März 1822.

178  Stempeltarif.  Kaufverträgé.

Erbschaft  abgeschlossen  wird.  Im  letzteren  Falle  versteht  es  sich
jedoch  von  selbst,  daß  dabei  die  Begünstigungen  der  Allerh.  Kab.=Ordre
  vom  24.  Dezember  1834,  welche  überhaupt  auf  Erbschaftskäufe
  keine  Anwendung  leidet,  nicht  in  Anspruch  genommen
werden  können,  mithin  auch  solchen  Falls  der  volle  Kaufstempel
zum  Verbrauch  kommen  muß.

3.  Gehören  zu  der  Erbschaft,  auf  welche  sich  der  Erbschaftskauf  bezieht,
  Grundstücke  oder  Grundgerechtigkeiten,  so  unterliegt  der
nach  der  vorstehenden  Nr.  1  zu  berechnende  volle  Kaufpreis
dem  Kaufstempel  für  Immobilien.  F.-M.-R.  vom  22.  Januar
1842,  Centr.-Bl.  S.  147,  mitgeth.  d.  J.-M.-R.  v.  2.  Februar
1842,  J.-M.-Bl.  S.  52.

Bei  dem  Stempelansatz  für  Erbschaftskäufe  kommt  es  wesentlich
darauf  an,  zu  welchem  Zwecke  der  Erbschaftskauf  geschlossen  ist.  Nur
der  Erwerb’  in  Folge  der  Erbtheilung  ist  von  der  (Kaufwerth-)  Stempelabgabe
  befreit.  Erk.  des  Ober-Trib.  vom  4.  Januar  1867,  Entsch.

d.  57.

Gehören  zu  der  verkauften  Erbschaft  Immobilien,  so  kommen  behufs
  Berechnung  der  Stempelsteuer  die  Vorschriften  des  §  5  lit.  f.
des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822  zur  Anwendung.  Ist  daher
in  dem  Vertrage  der  Kaufpreis  der  Erbschaft  in  nur  einer  Summe
bestimmt  worden,  ohne  daß  ein  besonderer  Werth  für  die  zur  Erbschaft
  gehörigen  unbeweglichen  beziehungsweise  beweglichen
Gegenstände  angegeben  ist,  so  ist  der  Stempelsatz  von  dieser  Summe
dergestalt  zu  berechnen,  als  ob  sie  ganz  für  Grundstücke  oder  Grundgerechtigkeiten
  gezahlt  worden  wäre.  Ist  dagegen  ein  besonderer
Werth  für  die  unbeweglichen  beziehungsweise  beweglichen  Gegenstände
  angegeben,  so  macht  in  Betreff  der  Letzteren  ein  Dritttheil
Prozent  des  Kaufpreises  den  zu  erhebenden  Stempel  aus.  Erkenntn.
des  Ober-Trib.  (I.)  vom  19.  Dezember  1864.  Str.  A.  Bd.  55,

342.

Mit  Rücksicht  auf  die  Entscheidung  des  Ober-Trib.  vom  19.  Dezember
  1864  wird  der  unter  Nr.  3  der  Verfügung  vom  22.  Januar
1842  ausgesprochene  Grundsatz  dahin  modifizirt,  daß  Erbschaftskaufverträge
  allgemein  wie  Kaufverträge  zur  Versteuerung  zu  ziehen
sind,  daß  mithin  auch  bei  den  Ersteren  nur  dann  der  volle
Kaufpreis  dem  Werthstempel  zu  ein  Prozent  unterliegt,  wenn  eine
Trennung  der  Preise  der  Immobilien  von  denen  der  Mobilien  (§  5k.
des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822)  nicht  stattgefunden  hat,
daß  aber,  wenn  für  die  beweglichen  Gegenstände  ein  besonderer  Kaufpreis
  verabredet  ist,  von  dem  Letzteren  nur  ein  Werthstempel  zu