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genommenen Kranken außer Kraft. Der Nachtrag vom 16. April 1906 über die
Aufnahme Kranker in die Klassen la und Ib der klinischen Landesanstalten —
Regierungsblatt S. 133 — bleibt in Geltung.
Die über die Aufnahme von Kranken in die allgemeinen Krankenräume der
klinischen Landesanstalten (Klasse II) zwischen dem Großherzogtume einerseits und
anderen Staaten, Korporationen, Vereinen, Kassen oder Personen andererseits ab-
geschlossenen Vereinbarungen werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht
berührt.
Weimar, den 4. September 1908.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[97] Das 49. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 3523 Verordnung, betr. die Aufhebung der Verordnung vom 17. April 1901
wegen Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags
auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti. Vom 28. Angust 1908.
„ 3524 Bekanntmachung, betr. die Ein= und Durchfuhr aus Kapland und
Natal. Vom 26. August 1908.
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 38:
S. 368 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige
Deutsche, welche sich krankheitshalber in Davos und Arosa aufhalten.
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