Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

8 956c. 
Protestat. 
1. Der Protest mangels Zahlung muß beim gezogenen 
Wechsel gegen den Bezogenen (nicht etwa gegen den Akzeptanten), 
beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller erhoben werden. Ist 
im gezogenen 8 ein von dem Wohnorte des Bezogenen oder 
im eigenen Wechsel ein von dem Wohnorte des Ausstellers ver— 
schiedener Zahlungsort angegeben (Domizilwechsel), so ist der Protest 
am Domizilorte gegen den im Wechsel benannten Domiziliaten 
(nicht etwa gegen den Bezogenen oder den Akzeptanten) zu erseen ; 
wenn jedoch ein Doniziligt nicht benannt ist, so ist der Protest 
am Domizilorte gegen den Bezogenen oder beim eigenen Wechsel 
egen den Aussteller zu erheben (WO. Artikel 43 Abs. 1, Artikel 99 
All. 1). Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Be- 
zogenen oder des Ausstellers des eigenen Wechsels durch eine 
andere Person erfolgen soll (Zahlstellenwechsel mit benanntem 
Zahlungsleister), ist gegen diese Person zu protestieren; ¾l- jedoch 
eine Zahlstelle, nicht aber eine Person angegeben, durch welche 
die Zahlung erfolgen soll, so ist der Protest gegen den Bezogenen 
oder beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller zu erheben (W. 
Artikel 43 Abs. 2, Artikel 99 Abs. 2). Befinden sich Notadressen 
oder ein Ehrenakzept, welche auf den Zahlungsort lauten, auf 
dem vom Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder auf dessen 
Kopie, so muß der Protest mangels Zahlung oder ein Anhang 
zu ihm auch ergeben, daß der Wechsel den sämtlichen Notadressen 
und dem Ehrenakzeptanten zur Zahlung vorgelegt ist und welchen 
Erfolg die Vorlegung gehabt hat (WO. Artikel 62). 
2. Der Protest mangels Annahme muß gegen den Bezogenen 
grhoben werden (WO. Artikel 18), im Falle des Artikels 24 
Abs. 2 WO. gegen den Domiziliaten, im Falle des Artikels 56 
gegen den Notadressaten und im Falle des Artikels 98 Nr. 3 
gegen den Aussteller. 
3. Der Protest mangels Sicherheitsleistung muß gegen den 
Akzeptanten erhoben werden (W0O. Artikel 29) oder gegen den 
Aussteller des eigenen Wechsels (WO. Artikel 98 Nr. 4). 
4. Der Protest mangels Herausgabe des Originalwechsels 
oder des zum Akzepte versandten Wechselexemplars muß gegen 
den Verwahrer des Originalwechsels oder des zum Akzepte ver- 
sandten Exemplars erhoben werden. 
5. Ist derjenige, gegen welchen nach Abs. 1 bis 4 der 
Protest zu erheben it (der Protestat), in Konkurs geraten, so ist 
der Protest gleichwohl gegen ihn selbst, nicht gegen den Konkurs- 
verwalter zu erheben. Ist der Protestat gestorben, so ist in 
383
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.