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Protestat.
1. Der Protest mangels Zahlung muß beim gezogenen
Wechsel gegen den Bezogenen (nicht etwa gegen den Akzeptanten),
beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller erhoben werden. Ist
im gezogenen 8 ein von dem Wohnorte des Bezogenen oder
im eigenen Wechsel ein von dem Wohnorte des Ausstellers ver—
schiedener Zahlungsort angegeben (Domizilwechsel), so ist der Protest
am Domizilorte gegen den im Wechsel benannten Domiziliaten
(nicht etwa gegen den Bezogenen oder den Akzeptanten) zu erseen ;
wenn jedoch ein Doniziligt nicht benannt ist, so ist der Protest
am Domizilorte gegen den Bezogenen oder beim eigenen Wechsel
egen den Aussteller zu erheben (WO. Artikel 43 Abs. 1, Artikel 99
All. 1). Ein Wechsel, dessen Zahlung am Wohnorte des Be-
zogenen oder des Ausstellers des eigenen Wechsels durch eine
andere Person erfolgen soll (Zahlstellenwechsel mit benanntem
Zahlungsleister), ist gegen diese Person zu protestieren; ¾l- jedoch
eine Zahlstelle, nicht aber eine Person angegeben, durch welche
die Zahlung erfolgen soll, so ist der Protest gegen den Bezogenen
oder beim eigenen Wechsel gegen den Aussteller zu erheben (W.
Artikel 43 Abs. 2, Artikel 99 Abs. 2). Befinden sich Notadressen
oder ein Ehrenakzept, welche auf den Zahlungsort lauten, auf
dem vom Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder auf dessen
Kopie, so muß der Protest mangels Zahlung oder ein Anhang
zu ihm auch ergeben, daß der Wechsel den sämtlichen Notadressen
und dem Ehrenakzeptanten zur Zahlung vorgelegt ist und welchen
Erfolg die Vorlegung gehabt hat (WO. Artikel 62).
2. Der Protest mangels Annahme muß gegen den Bezogenen
grhoben werden (WO. Artikel 18), im Falle des Artikels 24
Abs. 2 WO. gegen den Domiziliaten, im Falle des Artikels 56
gegen den Notadressaten und im Falle des Artikels 98 Nr. 3
gegen den Aussteller.
3. Der Protest mangels Sicherheitsleistung muß gegen den
Akzeptanten erhoben werden (W0O. Artikel 29) oder gegen den
Aussteller des eigenen Wechsels (WO. Artikel 98 Nr. 4).
4. Der Protest mangels Herausgabe des Originalwechsels
oder des zum Akzepte versandten Wechselexemplars muß gegen
den Verwahrer des Originalwechsels oder des zum Akzepte ver-
sandten Exemplars erhoben werden.
5. Ist derjenige, gegen welchen nach Abs. 1 bis 4 der
Protest zu erheben it (der Protestat), in Konkurs geraten, so ist
der Protest gleichwohl gegen ihn selbst, nicht gegen den Konkurs-
verwalter zu erheben. Ist der Protestat gestorben, so ist in
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