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Daneben wird in allen Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung
(§ 2) gewährt.
8 2.
Wohnungsentschädigung.
Wo keine freie Wohnung gewährt wird (vergl. § 7), ist eine Wohnungs-
entschädigung zu geben, durch die sich die Mindestbesoldung erhöht
a) für vorläufig angestellte Lehrer und probeweise beschäftigte Lehrerinnen um
50—120 ,.
b) für festangestellte Lehrer, die verheiratet sind oder als Unverheiratete einen
eigenen Hausstand haben, um 100—400 -4,
I) für die übrigen festangestellten Lehrer und für die angestellten Lehrerinnen
um zwei Dritteile der Sätze unter b.
Die Festsetzung der Beträge innerhalb der gedachten Summen erfolgt für
jeden einzelnen Schulort durch die oberste Schulbehörde nach dem örtlichen Miet-
werte. Vor der Festsetzung sind der Schulvorstand und die Gemeindevertretung
des Schulortes sowie der Bezirksausschuß gutachtlich zu hören.
83.
Alterszulagen.
Neben der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Besoldung werden bei tadelloser
Amtsführung den festangestellten Lehrern sowie den angestellten Lehrerinnen Alters-
zulagen gegeben, welche die Mindestbesoldung weiter erhöhen
a) für die Lehrer b) für die Lehrerinnen
nach
3 Jahren: um 200 -# um 200 -#
6 „ „ um weitere 200 “, um weitere 150—
9 7! „ P„ » 200» » » 150»
12 " „% 77 200 „ 77 77 100 „
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27 J77 * » 150 » » » 100 »
Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, den in den Volksschuldienst eintreten-
den Lehrern und Lehrerinnen die in einem öffentlichen Berufe des Großherzogtums