Regieruungsblatt
für das
Großherzogkum Bachsen.
Nummer 14. Weimar. 24. Mai 1909.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betreffend die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter des Groß-
herzogtums und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen, Seite 8
Ministerialbekanntmachung,
betreffend
die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter des Großherzog-
tums und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen.
Vom 6. Mai 1909.
[49] Nachdem mit dem Landtage Grundsätze über die Gewährung von Ruhelohn
an staatliche Arbeiter des Großherzogtums und von Witwen= und Waisengeld an
ihre Hinterbliebenen verabschiedet worden sind, ist das unterzeichnete Ministerial-
departement von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog zum Erlasse der zur
Ausführung dieser Grundsätze erforderlichen Vorschriften ermächtigt worden. Nach-
stehend werden sowohl die Grundsätze selbst wie auch die getroffenen Ausführungs-
vorschriften bekannt gemacht.
Weimar, den 6. Mai 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
1909 16