Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 10. 
Ruhelohn und Rente dürfen zusammen nicht mehr als drei Vierteile des 
Jahresarbeitsverdienstes betragen, der für die Berechnung der Unfallrente maßgebend 
gewesen ist oder sein würde. 
8 11. 
Der Ruhelohn wird von dem Tag ab gezahlt, an dem der Bezug der reichs- 
gesetzlichen Rente begonnen hat. 
8 12. 
Der Ruhelohn wird nicht gezahlt, solange der Empfänger 
a) eine die Dauer von einem Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt oder 
in einem Arbeitshaus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist, 
b) sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält. 
Hat der Empfänger im Inlande wohnende Angehörige, die im Falle seines 
Todes Hinterbliebenenversorgung erhalten würden, so werden ihnen in den Fällen 
unter a und b zwei Dritteile des Ruhelohnes gewährt. 
8 13. 
Der Ruhelohn fällt weg, wenn der Empfänger 
a) zu Zuchthausstrafe oder 
b) zu einer längeren als einer einjährigen Gefängnisstrafe unter Aberkennung 
der bürgerlichen Ehrenrechte 
rechtskräftig verurteilt worden ist. 
*12 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. Der Ruhelohn fällt auch 
weg, wenn der Ruhelohn wegen Eintritts der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des In- 
validenversicherungsgesetzes (§§ 4, 7 der Grundsätze) gewährt worden ist und diese Er- 
werbsunfähigkeit nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen nicht mehr besteht. 
8 14. 
Witwen= und Waisengeld erhalten die Witwen und die ehelichen oder legi- 
timierten Kinder männlicher Personen, die zur Zeit ihres Todes Ruhelohn bezogen 
oder Anwartschaft auf Ruhelohn gehabt haben. 
Waisengeld erhalten auch die Kinder (eheliche wie uneheliche) einer ver- 
storbenen Arbeiterin, falls der Lebensunterhalt der Kinder ganz oder überwiegend 
durch die Verstorbene bestritten worden ist und die Arbeiterin zur Zeit ihres Todes 
Ruhelohn bezogen oder Anwartschaft auf Ruhelohn gehabt hat.
	        
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