Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8  74.

Wenn  der  die  Untersuchung  führende  Beamte  den  Tatbestand  für  ge—
nügend  aufgeklärt  erachtet,  eröffnet  er  dem  Beschuldigten,  daß  die  Voruntersuchung
  geschlossen  werde,  und  legt  die  Akten  dem  Staatsministerium  vor.

Dem  Beschuldigten  und  seinem  Verteidiger  ist  die  Einsicht  der  Akten
zu  gestatten.

Das  Staatsministerium  kann  auf  Antrag  des  Beschuldigten  oder
von  Amts  wegen  weitere  Untersuchungshandlungen  anordnen.

§  75.
Verfahren  nach  Schluß  JZe  nach  dem  Ergebnis  der  Voruntersuchung  stellt  das  Staatsder
  Voruntersuchung.  ministerium  das  Verfahren  ein  oder  verweist  die  Sache  vor  die  Dienststrafkammer.
  Bei  Einstellung  des  Verfahrens  kann  das  Staatsministerium
eine  Ordnungsstrafe  verhängen.
Der  Beschluß  über  die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  zu  begründen
und  dem  Beschuldigten  zuzustellen.

8  76.
Wiederaufnahme  des  Ist  ein  Dienststrafverfahren  eingestellt,  so  kann  es  wegen  der  nämurch
  Weschluft  einge  lichen  Beschuldigung  nur  auf  Grund  nener  Tatsachen  oder  Beweismittel
binnen  fünf  Jahren  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  ab  wiederaufgenommen
  werden.  Die  Wiederaufnahme  ist  unzulässig,  wenn  eine

Ordnungsstrafe  verhängt  war.

§  77.
Einstellung  des  Verfah  Das  Verfahren  ist  einzustellen,  sobald  der  Beschuldigte  seine  Ent-Ens
  bei,  freiwilligem  lassung  aus  dem  Staatsdienste  unter  Verzicht  auf  Titel,  Besoldung,
Warte=  und  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  nachgesucht  und
erhalten  hat.  Eine  Ordnungsstrafe  darf  in  diesem  Falle  nicht  verhängt
werden.  Die  Auslagen  des  Verfahrens  kann  das  Staatsministerium  dem

Beschuldigten  ganz  oder  zum  Teil  auferlegen.

8  78.

Verfahrenvorder  Dienst-  Ist  die  Sache  vor  die  Dienststrafkammer  verwiesen,  so  erhebt  der
strafkammer.  Staatsanwalt  die  Anklage.