thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Voruntersuchung.

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Die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  besorgt  in  erster  Instanz  der
Erste  Staatsanwalt  beim  Landgericht  in  Weimar,  in  zweiter  der  Ober—
staatsanwalt.

8  68.

Der  Beschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  der  Hilfe

eines  Rechtsanwalts  bedienen.

8  69.
Die  Gerichte  haben  in  Dienststrafsachen  Rechtshilfe  zu  leisten.

8  70.

Das  Staatsministerium  ernennt  den  Beamten,  der  die  Voruntersuchung
  führt.

Wird  das  Dienststrafverfahren  gegen  einen  Richter  eingeleitet,  so
kann  nur  ein  Richter  mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  beauftragt
werden.

8  71.

Der  Beschuldigte  wird  unter  Mitteilung  der  Beschuldigung  vorgeladen,

  um  mit  seiner  Erklärung  und  seinen  Anträgen  gehört  zu  werden.

Unter  besonderen  Umständen  kann  ihm  gestattet  werden,  sich  schriftlich
zu  erklären.
§  72.

Die  zur  Aufklärung  der  Sache  dienenden  Beweise  werden  erhoben.
Zeugen  und  Sachverständige  werden  nach  Befinden  eidlich  vernommen.

Dem  Beschuldigten  und  seinem  Verteidiger  ist  die  Anwesenheit  bei
der  Vernehmung  der  Zengen  und  Sachverständigen  und  bei  einem
Augenschein  gestattet.  Sie  sollen  von  den  Terminen  benachrichtigt  werden.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  nach  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  geladen  und  vernommen.

§  73.

Über  jede  Untersuchungshandlung  wird  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  durch  einen  vereideten  Protokollführer  ein  Protokoll
aufgenommen.