Regierungsblatt
Großherzogtum Hachsen.
Nummer 21. Weimar. 3. August 1909.
Inhalt: Ministerialverordnung über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer, vom 22. Juli 1909, Seite 165.
Ministerialverordnung
über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer, vom 22. Juli 1909.
[69] Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird über den Umfang
der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer
folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
1.
Personen, die das Gewerbe eines Versteigerers betreiben, haben bei Eröffnung
des Gewerbebetriebes dem Gemeindevorstand ihres gewerblichen Niederlassungsortes
hiervon Anzeige zu machen (§ 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung).
8 2.
Die Versteigerer können freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und
öffentliche Verpachtungen von Grundstücken an den Meistbietenden für Rechnung
eines Auftraggebers vornehmen.
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