Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

  
Regierungsblatt 
Großherzogtum Hachsen. 
Nummer 21. Weimar. 3. August 1909. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer, vom 22. Juli 1909, Seite 165. 
  
Ministerialverordnung 
über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer, vom 22. Juli 1909. 
[69] Auf Grund des § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird über den Umfang 
der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Versteigerer 
folgendes bestimmt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1. 
Personen, die das Gewerbe eines Versteigerers betreiben, haben bei Eröffnung 
des Gewerbebetriebes dem Gemeindevorstand ihres gewerblichen Niederlassungsortes 
hiervon Anzeige zu machen (§ 35 Abs. 7 der Gewerbeordnung). 
8 2. 
Die Versteigerer können freiwillige Versteigerungen beweglicher Sachen und 
öffentliche Verpachtungen von Grundstücken an den Meistbietenden für Rechnung 
eines Auftraggebers vornehmen. 
1909 30
	        
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