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schaft oder Beistandschaft besteht, so dürfen diesen für alle Verhandlungen
und Verfügungen, die vom Nachlaßgerichte behufs Sicherung, Verwaltung
oder Beaufsichtigung des dem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elter-
licher Gewalt stehenden Kind angesallenen Vermögens vorgenommen oder
erlassen werden, neben den in den 8§§ 94 bis 97 bestimmten Gebühren
nur bare Auslagen sowie die Kosten eines etwa aufgenommenen Vermögens-
verzeichnisses angesetzt werden. Ebenso dürfen Gebühren nach den §§ 82,
86 den in Satz 1 bezeichneten Personen nicht angesetzt werden, soweit es
sich um den Nachlaß des Vaters oder der Mutter oder desjenigen handelt,
durch dessen Tod die Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft nötig
geworden ist.
46.
In § 94 wird als Abs. 3 folgende Bestimmung hinzugesetzt:
Die vorstehend bestimmte Gebühr wird im Falle wiederholter Vor-
mundschaft über dieselbe Person nur einmal erhoben.
47.
An die Stelle des § 98 treten unter der Randuote:
„Pflegschaft oder Beistandschaft für einzelne Angelegenheiten. Sonstige
Fürsorge im Einzelfalle“.
folgende Vorschriften:
§ 98.
Bei den zur Wahrnehmung einzelner Geschäfte eingeleiteten Pfleg-
schaften und Beistandschaften wird für die gesamte auf die Pflegschaft oder
Beistandschaft bezügliche Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts nach dem
Werte des Gegenstands die im Tarife B bestimmte Gebühr erhoben.
Die gleiche Gebühr wird, soweit sich nicht aus § 100 ein anderes
ergibt, erhoben, wenn eine Fürsorge für ein unter elterlicher Gewalt stehen-
des Kind in anderer Weise als durch Anordnung einer Pflegschaft oder
Beistandschaft nötig wird, insbesondere im Falle der Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts oder im Fall einer Verfügung nach den S§ 112, 1631,
1635, 1636, 1645, 1665, 1677, 2282 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.