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7. für sonstige Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf
Mündel, Pflegebefohlene oder unter elterlicher Gewalt stehende Kinder beziehen.
Zahlungspflichtig ist in den Fällen unter Nr. 3 und 4 der Vater
oder die Mutter.
50.
Die Randnote zu 8 101 erhält folgende Fassung:
Bauschcharakter und Erhebung der in diesem Abschnitte bestimmten
Gebühren.
51.
Der § 102 erhält im Eingange folgende Fassung:
Bei minderjährigen, geisteskranken, geistesschwachen und gebrechlichen
Personen werden die aus Anlaß einer Vormundschaft oder einer unter die
Vorschriften des § 97 fallenden Pflegschaft oder Beistandschaft geschuldeten
Gebühren während der Dauer
52.
In § 103 werden hinter den Worten „oder Beistandschaft“ die Worte ein-
geschaltet:
„bei weiblichen Mündeln nach ihrer Verheiratung“.
53.
Die Überschrift des Vll. Abschnitts des ersten Teils wird dahin geändert:
Ubereignungs= und Hypothekensachen.
54.
Der § 109 erhält folgende Fassung:
Für die gerichtliche Ubereignung eines Grundstücks wird eine Gebühr
in Höhe von eins vom Hundert des Werts des Grundstücks erhoben.
55.
Der § 110 erhält folgende Fassung:
Die in § 109 bestimmte Gebühr wird nur zu fünf Zehnteilen erhoben:
1. für die Ubereignung eines Grundstücks auf Abkömmlinge des bisherigen
Eigentümers, falls diese auf Grund eines mit Rücksicht auf das künftige
Erbrecht abgeschlossenen Vertrags erfolgt;
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