Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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IV.  Objektträger,  die  mit  einer  Schicht  des  zu  untersuchenden  Materials  beschickt
  werden,  in  Gefäß  IV,

V.  Gallerbhren  I  zur  Aufnahme  von  in  Gefäß  V,

z.  eb  1  Bin  beidn  Zrubdese  in  Gei  vi

VII.  Flaschen  zur  Einsendung  von  größeren  Mengen  Urin  können  zu  jeder  Zeit
von  dem  Institut  eingefordert  werden  (s.  namentlich  im  nachstehenden
unter  C.  Gonorrhoe  oder  Tuberkulose).

Um  Mißverständnissen  vorzubeugen,  ist  bei  der  Einforderung
  den  Apothekern  die  Nummer  des  Gefäßes  zu  nennen
und  nicht  etwa  die  Krankheit,  auf  die  untersucht  werden  soll.

Die  Versandgefäße  der  Untersuchungsstelle  sind  innen  und
außen  steril.  Durch  die  Sterilisierung  leidet  naturgemäß  zuweilen  das  äußere
Ansehen.  Vorschriften  über  die  Füllung  der  einzelnen  Gefäße  sind,  soweit  erforderlich,
  diesen  aufgedruckt.

Punktionsflüssigkeiten  oder  Blut  sind  mit  aseptischen  Kautelen  zu  entnehmen.
Steriles  Arbeiten  ist  Erfordernis.  Die  Venenpunktion  ist  bei  Wahrung  der
Asepsis  ein  vollständig  ungefährlicher  Eingriff  und  zu  der  Frühdiagnose  verschiedener
Krankheiten,  z.  B.  des  Typhus,  nahezu  unentbehrlich.

Zur  serologischen  Diagnose  sind  erforderlich

a)  Blut  oder

b)  Punktionsflüssigkeiten.

Zur  Agglutination  (beim  Typhus  als  Widalsche  Reaktion  gezeichnet)  ist  so
viel  Blut  erforderlich,  daß  der  Wattebausch  völlig  damit  getränkt  ist,  also  mindestens
8—10  Tropfen.  Für  alle  anderen  serologischen  Untersuchungen  sind  wenn  möglich
bis  zu  10  cem  Blut  in  den  dazu  bestimmten  Gefäßen  Nr.  II  einzusenden,  je
mehr,  um  so  besser.

C.  Materialentnahme  bei  den  einzelnen  Rrankkheiten.

Bazilläre  Blutkrankheiten:  (s.  Puerperalfieber).

Cholera:  Bei  Choleraverdacht  ist  baldigst,  und  zwar  schon  vor  dem  Eintreffen
  des  beamteten  Arztes,  Stuhl  nach  der  bei  Typhus  angegebenen  Methode
im  Gefäß  1  unter  Zusetzung  der  Aufschrift  „durch  Eilboten,  Bote  bezahlt"